Übernahme der Änderung des Schengener Grenzkodex / Anpassungen AsylG und AuG

Neue Regeln für die Einführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen sowie weitere Änderungen im Asyl- und Ausländerrecht

Am 9. April 2014 hat der Bundesrat die Botschaft zur Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 zur Änderung des Schengener Grenzkodex (SGK) zwecks Festlegung einer gemeinsamen Regelung für die vorübergehende Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen, welche am 22. Oktober 2013 auf EU-Ebene verabschiedet wurden, verabschiedet.
Seit der Umsetzung der Schengen-Assoziierungsabkommen sind Personenkontrollen an den sogenannten Binnengrenzen der Schweiz, also den Grenzen zu anderen Schengen-Staaten, nur noch bei einem Verdacht möglich. Lediglich in Ausnahmesituationen sieht der Schengener Grenzkodex vor, dass die Mitgliedstaaten zeitlich beschränkt und anlassbezogen wieder Binnengrenzkontrollen durchführen können.

Im Nachgang an die Nordafrika-Krise im Frühjahr 2011 und dem damit verbundenen Migrationsdruck hat die EU beschlossen, die Voraussetzungen und Verfahren für die vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen zu präzisieren und zu ergänzen. So wird mit der Verordnung (EU) Nr. 1051/2013 die Maximaldauer für die Wiedereinführung der Binnengrenzen neu geregelt. Bei vorhersehbaren Ereignissen – beispielsweise bei Grossanlässen – können die Grenzkontrollen höchstens für sechs Monate eingeführt werden. Bis anhin konnten die Personenkontrollen an den Binnengrenzen für höchstens dreissig Tage wieder eingeführt werden.

Erfordert der Schutz der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit ein sofortiges Handeln, kann der betreffende Schengen-Staat unverzüglich die Binnengrenzkontrollen neu für höchstens zehn Tage wiedereinführen. Diese Massnahme darf insgesamt jedoch nicht länger als zwei Monate dauern. Mit dieser Neuregelung der Fristen soll sichergestellt werden, dass nur dann auf die Kontrolle der Binnengrenzen zurückgegriffen wird, wenn es sich effektiv als notwendig erweist.
Zum anderen wird den Schengen-Staaten neu die Möglichkeit eröffnet, die Binnengrenzkontrollen unter bestimmten Bedingungen befristet wieder einzuführen, wenn anlässlich einer Schengen-Evaluation eines Landes schwerwiegende Mängel in Bezug auf dessen Kontrolle der Schengen-Aussengrenzen festgestellt werden. In dieser Neuerung kommt zum Ausdruck, dass eine funktionierende Aussengrenzkontrolle eine unabdingbare Voraussetzung für den Wegfall der Binnengrenzkontrollen ist.

Die Schweiz als Schengen-Staat steht diesen neuen Regeln zur temporären Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen positiv gegenüber, da die Stärkung des Schengen-Systems auch im Interesse der Schweiz ist. Die Übernahme dieser Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands erfordert eine leichte Anpassung des Ausländergesetzes (AuG).
Darüber hinaus werden in der Botschaft des Bundesrates drei gesetzliche Anpassungen vorgeschlagen. Im AsylG wird eine neue Umsetzung der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen vorgeschlagen. Mit einem neuen Nichteintretenstatbestand wird die Anerkennung der rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheide von anderen Dublin-Staaten und die Wegweisung direkt in den Heimatstaat ermöglicht. Diese Wegweisung erfolgt nur, wenn der zuständige Dublin-Staat seit einer gewissen Zeit (sechs Monate) keine solche vollzogen hat und wenn die Wegweisung durch die Schweiz in den Heimatstaat voraussichtlich problemlos und rasch erfolgen kann.

Ferner sollen durch Ergänzungen des AuG neu auch zuständige Gemeindebehörden Daten im zentralen Visa-Informationssystem (C-VIS) und im nationalen System ORBIS online abfragen können. Schliesslich ist im AuG klarzustellen, dass die Anordnung der Durchsetzungshaft gegenüber Kindern und Jugendlichen ausgeschlossen ist, die das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben.

Das Vernehmlassungsverfahren fand vom 20. November 2013 bis zum 20. Februar 2014 statt. Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer hat die Vorlage gutgeheissen.

Das Parlament wird die Vorlage in der Sommersession beraten. Die Inkraftsetzung ist im Verlauf des Jahres 2015 vorgesehen.

Vernehmlassungsverfahren

20. November 2013 bis 20. Februar 2014

Letzte Änderung 01.07.2015

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