Visumbefreiung für gewöhnliche Pässe

Ein Visumbefreiungsabkommen regelt die gegenseitige Befreiung von der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber von gewöhnlichen Pässen für Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit während der Dauer von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen.

Mit ihrer Teilnahme an der Schengener Zusammenarbeit hat sich die Schweiz verpflichtet, ihre Regeln und Praxis bei der Vergabe von Visa mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als drei Monaten an diejenige der Europäischen Union (EU) anzugleichen. Wenn die EU mit einem Drittstaat ein Visumbefreiungsabkommen abschliesst, ist die Schweiz im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit verpflichtet, die Visumpflicht für die Angehörigen des betreffenden Staates aufzuheben. Da die Schweiz jedoch nicht Mitglied der EU ist, werden Schweizer Staatsangehörige in den Visumbefreiungsabkommen der EU nicht berücksichtigt. Um die Reisefreiheit auch für Schweizerinnen und Schweizer auf vertraglicher Ebene zu gewährleisten, strebt die Schweiz in diesen Fällen den Abschluss eigener bilateraler Visumbefreiungsabkommen an.

Abgeschlossene Abkommen

Dokumentation

Letzte Änderung 15.04.2024

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