Die neuen Verfassungsbestimmungen zur Zuwanderung (Art. 121a und Art. 197 Ziff. 11 BV) haben Auswirkungen auf das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA). Der Bundesrat hat am 20. Juni 2014 ein Konzept zur Umsetzung dazu verabschiedet. Es enthält die wichtigsten Eckwerte zur Steuerung der Zuwanderung ab Februar 2017. Die Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmung ist, wie vom Bundesrat mehrfach festgehalten, nicht mit dem FZA vereinbar. Die Schweiz hat deshalb das Begehren zur Anpassung des FZA nach Vorliegen des Umsetzungskonzeptes bei der EU formell eingereicht, mit einem Schreiben des Direktors des Bundesamtes für Migration an den Leiter der EU-Delegation im Gemischten Ausschuss. Das Begehren stützt sich auf Art. 18 FZA. Der Artikel besagt, dass eine Vertragspartei berechtigt ist, dem Gemischten Ausschuss zum FZA einen Vorschlag bezüglich Anpassung des Abkommens zu unterbreiten.
Weitere Schritte
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wird in Zusammenarbeit mit den Departementen für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bis im Herbst 2014 ein Verhandlungsmandat ausarbeiten. Dieses wird sich zum einen auf die Eckwerte des Zulassungsmodells, zum anderen auf eine Auslegeordnung der möglichen innen- und aussenpolitischen Szenarien stützen.
Dokumente
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Revisionsbegehren (PDF, 150 kB, 26.07.2014)
(dieses Dokument ist nur auf Englisch verfügbar)
Letzte Änderung 07.07.2014