Einschränkung der Bewegungsfreiheit von asylsuchenden Personen

*

Die wichtigsten Bestimmungen im Umgang mit asylsuchenden Personen finden sich auf internationaler Ebene unter anderem in der UN-Antifolterkonvention, der Genfer Flüchtlingskonvention sowie dem UN-Pakt II. Auf Bundesebene erweisen sich im Besonderen das Asylgesetz (AsylG), das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), die Asylverordnung 1 (AsylV 1) sowie die Verordnung des EJPD über den Betrieb von Unterkünften des Bundes im Asylbereich als einschlägig.

Asylsuchende Personen werden mehrheitlich in Bundesasylzentren (BAZ) untergebracht, in welchen ihre Bewegungsfreiheit aufgrund der betrieblichen Regelungen und der auferlegten Anwesenheitspflichten eingeschränkt ist.

Anlässlich ihrer Besuche überprüft die Kommission die Eignung der Infrastruktur der Bundesasylzentren, namentlich für Familien mit Kindern, aber auch die Betreuung (insbesondere von vulnerablen Personen) und das Angebot an Beschäftigungsmöglichkeiten für Asylsuchende. Sie überprüft überdies auch den Umgang mit Sanktionen und kontrolliert Massnahmen im Bereich der Sicherheit.

Letzte Änderung 24.04.2023

Zum Seitenanfang