Cabaret-Tänzerinnen-Statut nicht aufheben

Nach Ansicht der EKM sollte der minimale Schutz, welche der so genannte Cabaret-Tänzerinnen-Status biete, aufrechterhalten werden. Darüber hinaus müssten jedoch Massnahmen ergriffen werden, welche alle Frauen im Rotlicht- und Erotikgewerbe schützen, unabhängig davon, ob sie aus EU- oder aus Drittstaaten stammen. Entsprechende Massnahmen dürfen sich nicht alleine im Ausländerrecht ansiedeln, sie müssen auch arbeitsrechtlicher Natur sein.

Ausgangslage

Seit über 40 Jahren wird die Zulassung ausländischer Cabaret-Tänzerinnen mit Arbeitsbewilligungen geregelt. In den neunziger Jahren wurde ein spezielles Statut geschaffen. Dieses erlaubt es Personen in die Schweiz einzureisen, um als Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer zu arbeiten. Dabei handelt es sich um Personen, die sich «im Rahmen musikalisch unterlegter Showprogramme mehrere Male ganz oder teilweise entkleiden».

Seit der Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens sind nur noch Cabaret-Tänzerinnen aus sogenannten Drittstaaten bewilligungspflichtig. Ihre Zulassung stellt eine Abweichung vom dualen Zulassungssystem dar: Erwerbstätige aus Drittstaaten erhalten grundsätzlich nur im Rahmen von Kontingenten und bei guter Qualifikation eine Aufenthaltsbewilligung. Beim Cabaret-Tänzerinnen-Statut für Personen aus Drittstaaten gibt es eine solche Kontingentierung nicht. Für die Zulassung von unqualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten stellt das Statut eine Ausnahme dar. Es zeichnet sich durch eine hohe Regelungsdichte aus, mit dem Ziel, Cabaret-Tänzerinnen vor Ausbeutung zu schützen.

Prekäre Arbeitsbedingungen

Cabaret-Tänzerinnen sind Arbeiterinnen in einem spezifischen Gewerbe, nämlich der Sex-Industrie. Die Sex-Industrie ist auch in der Schweiz ein lukrativer Wirtschaftszweig. Trotz des angestrebten Schutzes sind Cabaret-Tänzerinnen aus Drittstaaten in der Schweiz vielfach mit prekären Arbeitsbedingungen konfrontiert. Die Prekarität ist von der individuellen migrationsspezifischen Situation, von migrationspolitischen Vorgaben und der Sexarbeit mitbestimmt.

Um zu einer Arbeitsbewilligung zu gelangen, müssen Cabaret-Tänzerinnen aus Drittstaaten ein Engagement für mindestens vier aufeinanderfolgende Monate nachweisen. Die Arbeitsverträge werden in der Regel über eine Agentur abgeschlossen. Einmal in der Schweiz, wechseln Tänzerinnen quasi jeden Monat das Cabaret. Innerhalb von zwölf Monaten dürfen sie sich maximal acht Monate in der Schweiz aufhalten und erwerbstätig sein. Sind sie länger als ein Monat ohne Engagement, müssen sie die Schweiz verlassen. Die Aufnahme einer anderen Arbeit ist ihnen untersagt. Eine Umwandlung der Bewilligung zur Stabilisierung ihres Aufenthalts ist nicht möglich. Cabaret-Tänzerinnen arbeiten in der Nacht. Der Grundlohn wird in der Regel ergänzt, indem sie – gesetzlich nicht erlaubte – Zusatzleistungen erbringen. Zwischen der Erteilung von zwei L-Bewilligungen müssen sich Cabaret-Tänzerinnen mindestens zwei Monate im Ausland aufhalten.

Überprüfung der Schutzvorgaben durch den Bund

In Zusammenhang mit dem UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW) hat das Bundesamt für Migration (BFM) die Aufgabe, das Cabaret- Tänzerinnen-Statut und dessen Schutzwirkung periodisch zu überprüfen. Bei der letzten Überprüfung kam das BFM zum Schluss, dass diese ungenügend sei. Daher falle die Grundlage für eine Aufrechterhaltung des Statuts weg. Die Abschaffung des Statuts will das BFM durch flankierende Massnahmen begleiten. Hierzu soll insbesondere der Opferschutz gestärkt werden. Namentlich sollen die Kantone dazu aufgefordert werden, die Runden Tische zur Bekämpfung des Menschenhandels weiter zu entwickeln. Zudem sollen betroffene Akteure vermehrt sensibilisiert werden.

Wie aber ist die Situation wirklich? Verschiedene Studien zeigen auf, wie vielfältig die Situationen, die Handlungsspielräume und Strategien der Tänzerinnen sind. Viele nehmen die prekären Arbeitsbedingungen auf sich, um die Lebenssituationen ihrer Familien im Herkunftsland zu verbessern.

Haltung der EKM

Cabaret-Tänzerinnen agieren in einem transnationalen Raum. Die ökonomischen und politischen Rahmenbedingungen strukturieren den Handlungsrahmen, innerhalb welchem sie ihre Pläne aktiv und strategisch umsetzen. Das Tänzerinnen-Statut ist Teil dieses Handlungsrahmens. Es dient Cabaret-Tänzerinnen dazu, legal in die Schweiz einzureisen, zu arbeiten und ihre Familien im Herkunftsland zu unterstützen. Für die Behörden stellt das Statut ein Instrument dar, um Cabaret-Tänzerinnen vor (sexueller) Ausbeutung zu schützen.

Seit der Einführung der Personenfreizügigkeit befinden sich Cabaret-Tänzerinnen je nach Herkunft in je unterschiedlichen ausländerrechtlichen Situationen:

Tänzerinnen aus EU-Staaten fallen unter das Freizügigkeitsabkommen. Für sie gibt es praktisch keine ausländerrechtlichen Kontrollinstrumente. Einzig für Personen aus Bulgarien und Rumänien besteht heute noch ein gewisser behördlicher Handlungsspielraum, denn die Kontingente werden einstweilen weitergeführt. Dem «Bericht des Bundesrates über die Personenfreizügigkeit und die Zuwanderung in die Schweiz» ist jedoch zu entnehmen, dass die noch bestehende Melde- und Bewilligungspflicht häufig umgangen wird. Personen reisen als Studentinnen oder Touristinnen legal ein und arbeiten während ihres Aufenthalts unerlaubterweise im Rotlicht- und Erotikmilieu. Untersuchungen haben ergeben, dass Personen aus Ungarn, aber auch aus Rumänien und Bulgarien besonders stark von Menschenhandel betroffen sind.

Tänzerinnen aus Drittstaaten werden im Rahmen des Tänzerinnen-Statuts zugelassen. Dieses Statut vermochte in der Vergangenheit eine gewisse Schutzwirkung zu entfalten (Information über die rechtliche Situation, Krankenversicherung, garantierter Mindestlohn), jedoch traten auch gewichtige Mängel zutage (Kurzfristigkeit, fehlende Privatsphäre, illegale Animation und Prostitution, Angst vor Arbeitsplatzverlust). Viele der Probleme sind im Statut selbst angelegt und lassen sich auch nicht lösen, indem die Behörden die Regelungsdichte erhöhen. Mit der Aufhebung des Statuts würde der minimale Schutz der Bewilligung L für Tänzerinnen aus Drittstaaten hinfällig. Es ist anzunehmen, dass mit der Aufhebung des Statuts vermehrt auch Frauen aus Drittstaaten illegal im Rotlicht- und Erotikgewerbe tätig sein werden und/oder Opfer von Menschenhandel werden.

Es ist unbestritten, dass die Arbeit im Rotlicht- und Erotikgewerbe je nach Art und Ausübung mit erheblichen Gefahren verbunden ist und dass Personen, die in diesem Gewerbe tätig sind, verstärkt vor Ausbeutung, Missbrauch und gesundheitlichen Gefahren zu schützen sind. Die EKM stellt sich daher auf den Standpunkt, dass der minimale Schutz, welcher Tänzerinnen aus Drittstaaten heute dank des Statuts geniessen, aufrechterhalten werden muss. Darüber hinaus sollten aus ihrer Sicht jedoch Massnahmen ergriffen werden, welche alle Frauen im Rotlicht- und Erotikgewerbe schützen, unabhängig davon, ob sie aus EU- oder aus Drittstaaten stammen. Entsprechende Massnahmen dürfen sich nicht alleine im Ausländerrecht ansiedeln, sie müssen auch arbeitsrechtlicher Natur sein, denn die Sexarbeit ist – im Rahmen der gesetzlich geregelten Bedingungen und Auflagen – ein legales Gewerbe.

Die EKM empfiehlt folgende Massnahmen:

  • Von behördlicher Seite wäre ein Paradigmenwechsel anzustreben: Weg von der Ahndung fremdenpolizeilicher Vergehen hin zum Schutz der Dienstleistungserbringenden im Rotlicht- und Erotikmilieu.
  • Art. 23 AuG müsste neu interpretiert werden. Auch Angestellte im Rotlicht- und Erotikgewerbe müssten als qualifizierte Arbeitskräfte und Spezialistinnen betrachtet werden. Sie müssten im Rahmen der ordentlichen Kontingente für Drittstaatenangehörige in den Genuss einer Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit kommen können. Alternativ zur Anerkennung als Spezialistinnen wäre auch eine Subsumierung unter Art. 23 Abs. 3 lit. c AuG denkbar:
    3 In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können zugelassen werden:
    c. Personen mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder Fähigkeiten, sofern für deren Zulassung ein Bedarf ausgewiesen ist;
  • Die zuständigen lokalen Behörden müssten das Rotlicht- und Erotikmilieu mittels Prostitutionsgesetzen oder -Verordnungen sowie gewerbepolizeilicher Regelungen oder Zonenplanvorschriften regeln.
  • Wie beispielsweise im Baugewerbe müssten auch im Rotlicht- und Erotikmilieu konsequent Kontrollen durchgeführt werden. Im Auftrag einer tripartiten Kommission und den zuständigen kantonalen Behörden müsste eine Arbeitskontrollstelle mit der Überwachung der Lohn- und Arbeitsbedingungen betraut sein. Wer Personen illegal beschäftigt oder Dienstleistungen von illegal Beschäftigten in Anspruch nimmt, müsste mit Sanktionen rechnen.
  • Es wären gewerkschaftlich organisierte Verbände anzustreben, welche die Interessen der im Sexgewerbe Beschäftigten vertreten.
  • Es ist unbestritten, dass im Rotlicht- und Erotikmilieu Tätige einen erhöhten Bedarf an Informations- und Präventionsangeboten haben. Institutionen, welche diese Aufgaben wahrnehmen, müssten für diese Leistungen entschädigt werden.
  • Forschungsvorhaben im Rotlicht- und Erotikmilieu wären zu fördern. So könnte beispielsweise eine international vergleichende Studie über Cabaret-Modelle wichtige Einsichten liefern und Alternativen aufzeigen.
  • Kantone sollten im Bereich Menschenhandel Spezialistinnen und Spezialisten bestimmen und den Austausch und die Weiterbildung in diesem Bereich fördern. Auf Bundesebene sollten Fachleute die internationale Zusammenarbeit in Sachen Menschenhandel verstärken. 
  • Im Bereich des Zeugenschutzes wurden in den vergangenen Jahren Verbesserungen erzielt. Diese Bemühungen sollten fortgesetzt werden.

Erst wenn ein angemessenes Set von Schutzmassnahmen entwickelt und implementiert ist, kann aus Sicht der EKM auf das Cabaret-Tänzerinnen-Statut verzichtet werden. Im Zuge des Verzichts wäre ausserdem die Regularisierung von Frauen, die seit Jahren als Tänzerinnen in der Schweiz arbeiten, unbedingt ins Auge zu fassen.

Letzte Änderung 25.09.2012

Zum Seitenanfang

https://www.sem.admin.ch/content/ekm/de/home/aktuell/stellungnahmen/archiv/2012/2012-09-25.html