Parlamentarische Initiative «Verbot von sexuellen Verstümmelungen»

Stellungnahme der Eidgenössischen Kommission für Migrationsfragen EKM zum Bericht der Rechtskommission des Nationalrats vom 12. Februar 2009. Die EKM ist mit dem Vorschlag in weiten Teilen einverstanden und empfiehlt, neben der Einführung eines neuen Straftatbestandes vermehrt auch in Prävention und Sensibilisierung zu investieren.

Menschenrechtsverletzung an Mädchen und Frauen

Genitalverstümmelung (female genital mutilation/cutting FGM/C) an Mädchen und Frauen stellt eine schwere Menschenrechtsverletzung dar. Internationale Konventionen wie die UNOFrauenrechtskonvention, der UNO-Menschenrechtspakt und die Europäische Menschenrechtskonvention EMRK verpflichten die Staaten, durch Schutzmassnahmen FGM/C zu bekämpfen.

Strafbestimmung als eine von mehreren Massnahmen

Die EKM begrüsst den Entwurf zu einem neuen Artikel 122a (Absatz 1) StGB.

Die Parlamentarische Initiative von Maria Roth-Bernasconi verlangt, dass eine spezifische Strafnorm eingeführt wird, wonach FGM/C bzw. die Aufforderung dazu, unter Strafe gestellt wird. Die EKM begrüsst es, dass eine solche Strafnorm explizit ins Schweizerische Strafgesetzbuch eingeführt wird. Die EKM hält allerdings fest, dass die Einführung einer Strafbestimmung als eine unter mehreren Massnahmen zu verstehen ist und dass insbesondere im Bereich der Prävention (vgl. unten) vermehrt zu investieren ist.

Die EKM stimmt dem Vorschlag der Minderheit zu, ein Mindeststrafmass von einem Jahr vorzusehen.

Die EKM ist der Ansicht, dass ein geringeres Strafmass als 180 Tage, welches im Einzelfall auch eine Geldbusse nach sich ziehen könnte, für eine schwere Menschenrechtsverletzung als stossend zu betrachten ist.

Keine Einwilligung von Erwachsenen in FGM/C-Eingriffe

Die EKM lehnt den Vorschlag von Absatz 2 bei Einwilligung Erwachsener ab. (Absatz 2 streichen)

Das Schweizer Strafrecht sieht vor, dass es nicht möglich ist, in schwere Körperverletzungen einzuwilligen, wenn sie nicht medizinisch indiziert sind. Es ist nicht nachzuvollziehen, weshalb gerade im Fall von weiblicher Genitalverstümmelung von diesem Prinzip Abstand genommen werden soll. FGM/C ist auch nicht mit Intim-Piercings zu vergleichen, bei welchen eine Einwilligung möglich ist.

Die EKM verweist ferner darauf, dass FGM/C-Eingriffe häufig unter enormem psychischem Druck des sozialen Umfelds und der Familie vorgenommen werden. Selbst wenn die Einwilligung einer erwachsenen Frau vorliegen sollte, kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob eine Zustimmung tatsächlich im freien Willen erfolgt ist. Die EKM beantragt deshalb, Absatz 2 zu streichen.

Nichtstrafrechtliche Massnahmen: Prävention, Sensibilisierung und Meldepflicht von Berufsgeheimnisträgern

Die EKM empfiehlt, neben der Einführung eines neuen Straftatbestandes, vermehrt auch in Prävention und Sensibilisierung zu investieren sowie die Meldepflicht von Berufsgeheimnisträgern einzuführen.

Die EKM ist überzeugt, dass die Praxis von FGM/C nur dann erfolgreich verhindert werden kann, wenn konsequent in Prävention investiert wird. Strafrechtliche Sanktionen allein genügen nicht, um langfristig diese Form von Menschenrechtsverletzung zu bekämpfen. Die EKM beobachtet, dass in gewissen Situationen Migrantinnen und Migranten darum bemüht sind, kulturell geprägte Verhaltensmuster zu erhalten. Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, dass gute Präventionsprojekte, welche sich mit den konkreten Situationen betroffener Bevölkerungsgruppen ernsthaft auseinandersetzen, umgesetzt werden können. Es ist in den betroffenen Gruppen der Migrationsbevölkerung darauf hinzuwirken, dass die Prävention betreffend die Praxis von FGM/C adäquat und mit der notwendigen Sensibilität betrieben wird, damit sie bei den Entscheidungsträgerinnen und -trägern auf fruchtbaren Boden stösst. In diesem Sinne sind auch die entsprechenden finanziellen Mittel bereitzustellen, damit solche präventiven Massnahmen umgesetzt werden können.

Neben Präventionsprojekten ist jedoch auch die Sensibilisierung von Beratungsstellen, die mit dieser Thematik konfrontiert sind, sicher zu stellen. Um den Opferschutz zu garantieren, ist schliesslich die Meldepflicht von Berufsgeheimnisträgerinnen und -trägern vorzusehen.

 

Dokumentation

Letzte Änderung 25.06.2009

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