Die vom Bundesrat am 5. November 2014 eingesetzte UEK hat in den vergangenen fünf Jahren die administrativen Versorgungen untersucht, die einen wichtigen Teil der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 ausmachen. Sie hat im Laufe dieses Jahres ihre Forschungsergebnisse in insgesamt 10 Teilbänden veröffentlicht. Am 2. September 2019 übergab der Präsident der UEK, alt Regierungsrat Dr. Markus Notter (ZH), den Schlussbericht der Kommission samt ihren Empfehlungen in Bern Bundesrätin Karin Keller-Sutter zuhanden des Gesamtbundesrates. Die UEK rät, den angestossenen Rehabilitierungsprozess mit weiteren Massnahmen fortzusetzen.
Wiedergutmachung und Aufarbeitung nicht abgeschlossen
Derzeit gibt es in den Eidgenössischen Räten neue Bestrebungen im Zusammenhang mit der Wiedergutmachung. Zum einen geht es um die Rückgängigmachung der gesetzlich verankerten Regel, wonach der Solidaritätsbeitrag in gewissen Fällen zum für die Berechnung von Ergänzungsleistungen relevanten Vermögen zählt. Zum anderen sind Vorstösse hängig, welche die Frist zur Einreichung von Gesuchen um Solidaritätsbeiträge aufheben oder verlängern (bzw. neu eröffnen) möchten.
Der Bundesrat teilt die Ansicht der UEK, wonach der Prozess der Wiedergutmachung und Aufarbeitung mit der Auszahlung der Solidaritätsbeiträge noch nicht abgeschlossen ist. Er erachtet deshalb diese Bestrebungen, die teilweise auch in den Empfehlungen der UEK ihren Niederschlag gefunden haben, als sehr wichtig und wird allfällige entsprechende Beschlüsse des Parlaments rasch umsetzen. Darüber hinaus ist der Bundesrat der Ansicht, dass der Schwerpunkt des Wiedergutmachungsprozesses nun auf eine Verstärkung der finanziellen Unterstützung von Selbsthilfeprojekten und der öffentlichen Verbreitung der Forschungsergebnisse gelegt werden soll. Dies entspricht auch dem Sinn und Geist der Empfehlungen der UEK.
Auszahlung der Solidaritätsbeiträge
Bis zum Ende der Einreichungsfrist (Ende März 2018) hat das Bundesamt für Justiz (BJ) 9018 Gesuche um einen Solidaritätsbeitrag von 25 000 Franken pro Opfer erhalten. Bis Ende 2019 werden diese Gesuche alle bearbeitet sein, bis März 2020 alle Beiträge ausbezahlt. Das ist ein Jahr früher, als es das Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG) vorsieht.
Letzte Änderung 27.11.2019
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