Das Wichtigste in Kürze:
- Das revidierte Verjährungsrecht tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
- Damit wird die Verjährungsfrist bei Personenschäden von zehn auf 20 Jahre verdoppelt.
- Davon können Opfer von Schäden profitieren, die erst lange nach dem Ereignis sichtbar werden, das den Schaden verursacht hat.
Das Parlament hat am 15. Juni 2018 die Änderungen des Obligationenrechts verabschiedet; die Referendumsfrist lief am 4. Oktober 2018 ungenutzt ab. Damit wird das schweizerische Verjährungsrecht grundlegend revidiert. Die beiden zentralen Elemente der Revision sind zum einen die Verlängerung der relativen Verjährungsfrist von bisher einem Jahr auf neu drei Jahre im Delikts- und Bereicherungsrecht. Geschädigte Personen haben also künftig ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen drei Jahre Zeit, um ihren Anspruch geltend zu machen. Zum andern wird eine neue zwanzigjährige absolute Verjährungsfrist bei Personenschäden geschaffen. Damit sollen Geschädigte von Spätschäden bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche nicht mehr wie bisher an der Verjährung scheitern.
Diese Verbesserung geht zurück auf eine Motion aus dem Parlament (07.3763 "Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht"). Anlass zur Motion gab insbesondere die Situation von asbestgeschädigten Personen, deren Ansprüche nach geltendem Recht meist verjähren, lange bevor die Krankheit überhaupt ausbricht. In diesem Zusammenhang hatte 2014 auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass eine zehnjährige Verjährungsfrist im Fall eines Asbestopfers zu kurz sei.
Für Menschen, die bereits Asbestschäden davongetragen haben, hat ein von Bundesrat Alain Berset im Jahr 2015 eingesetzter Runder Tisch Asbest eine Lösung gefunden: Die private Stiftung Entschädigungsfonds für Asbestopfer bietet den Betroffenen heute Unterstützung. Personen, die ab 2006 an einem asbestbedingten bösartigen Tumor im Bauch- oder im Brustfellbereich erkrankt sind, können bei dieser Stiftung finanzielle Unterstützung beantragen. Die Stiftung bietet Betroffenen und Angehörigen auch psychosoziale Unterstützung.
Weitere Änderungen
Revidiert werden auch zahlreiche weitere Regelungen des Verjährungsrechts im Privatrecht. Diese betreffen insbesondere die Bestimmungen zur Verjährungshemmung und zum Verjährungsverzicht.
Angesichts des Umfangs der beschlossenen Gesetzesänderungen – betroffen sind nicht weniger als 30 Bundesgesetze – und deren Auswirkungen auf die kantonale Gesetzgebung hat der Bundesrat beschlossen, das neue Recht auf den 1. Januar 2020 in Kraft zu setzen. Damit verbleibt den Kantonen und den anderen spezifisch betroffenen Akteuren genügend Zeit für die notwendigen Anpassungen.
Letzte Änderung 07.11.2018
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