Der Bundesrat will das Strafregisterrecht an das veränderte gesellschaftliche Sicherheitsbedürfnis anpassen. Um ihre Aufgaben erfüllen zu können, brauchen immer mehr Behörden einen schnellen Zugang zu Daten im Strafregister. Deshalb sieht die Vorlage vor, den Kreis der zugriffsberechtigten Behörden massvoll auszuweiten. So sollen künftig z.B. die kantonalen Polizeistellen, die für die Zulassung von Sicherheitsfirmen zuständigen Stellen und die für die Pflegekinderaufsicht zuständigen Behörden Zugriff erhalten. Sämtliche Zugriffsrechte sollen neu auf Gesetzesstufe geregelt werden, wie dies das Datenschutzgesetz verlangt.
Differenzierte Einsicht ins Strafregister
Nicht jede Behörde kann im Strafregister die gleichen Daten einsehen. Ein neues Konzept soll sicherstellen, dass die Behörden nur jene Daten erhalten, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben wirklich erforderlich sind. Die Schaffung von vier Auszugsarten erlaubt es, die unterschiedlichen Bedürfnisse der verschiedenen Behörden zu berücksichtigen. So ist für Strafverfolgungsbehörden zum Beispiel ein Auszug vorgesehen, worin die Daten länger als heute registriert werden. Dies ermöglicht einen besseren Überblick über das Vorleben des Delinquenten.
Mit der Revision sollen ferner die Datenqualität verbessert und die Effizienz der Datenverarbeitung gesteigert werden. Durch die Verwendung der neuen Sozialversicherungsnummer, wird eine bessere Identifikation der Personen ermöglicht. Diese Nummer dient nur internen Zwecken und erscheint nicht in den Auszügen.
Erweitertes Auskunftsrecht
Um den Datenschutz zu stärken, will der Bundesrat auch das Auskunftsrecht erweitern. Auf Anfrage soll eine Person künftig nicht nur darüber informiert werden, welche Straftaten über sie verzeichnet sind. Sie soll auch sehen können, welche Behörde innerhalb der letzten zwei Jahre zu welchem Zweck Daten über sie abgefragt hat. Nur zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen sollen Behörden ihre Anfragen gegenüber den Betroffenen verdeckt tätigen dürfen oder allenfalls später offen legen müssen. Zudem soll das vom Bundesamt für Justiz (BJ) geführte Schweizerische Strafregister neu verpflichtet sein, die vorschriftsmässige Bearbeitung der Daten durch die zugangsberechtigen Behörden zu kontrollieren.
Strafregister für Unternehmen
Die Revision schafft ferner die Rechtsgrundlagen für die Registrierung von Strafurteilen und von hängigen Strafverfahren gegen Unternehmen. Die Registrierung von Unternehmen soll insbesondere eine korrekte Strafzumessung bei Wiederholungstaten ermöglichen. Der Nachweis eines "guten Leumunds" in Form eines Strafregisterauszugs wird für Unternehmen im Verkehr mit Behörden oder in der Privatwirtschaft immer häufiger gefordert, etwa bei Submissionsverfahren im Ausland. Heute können Strafurteile und Strafverfahren gegen Unternehmen aus praktischen und rechtlichen Gründen nicht im Strafregister eingetragen werden. Die Erfassung von Unternehmen bedingt neben der Schaffung der rechtlichen Grundlagen auch die Konzeption einer neuen Datenbank.
Letzte Änderung 31.10.2012
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