Die StPO enthält bereits Bestimmungen, wie die Strafbehörden mit beschlagnahmten Vermögenswerten und Gegenständen zu verfahren haben. In einer Verordnung hat der Bundesrat nun die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte geregelt. Die Werterhaltung und die Erzielung eines Ertrags sind das anzustrebende Ziel, werden aber nicht absolut verlangt. Strafbehörden müssen also keine Haftung für allfällige Kursverluste von Wertpapieren oder Fonds-Anteilen übernehmen.
In einer weiteren Verordnung werden alle (grösstenteils formellen) Änderungen des bisherigen Verordnungsrechts im Zusammenhang mit Strafverfahren zusammengefasst. Beide Verordnungen treten gleichzeitig mit der StPO am 1. Januar 2011 in Kraft.
Dokumente
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Entwurf (PDF, 15 kB, 01.12.2010)
Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte
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Entwurf (PDF, 21 kB, 01.12.2010)
Anpassung des Verordnungsrechts
- Medienrohstoff (PDF, 81 kB, 01.12.2010)
Letzte Änderung 03.12.2010
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