Die US-Behörden hatten in ihrer Stellungnahme vom 30. Juni 2009 insbesondere behauptet, dass die UBS im Falle einer Herausgabe der Kundendaten nicht mit einem Strafverfahren rechnen müsse. In einer kurzen Antwort stellt die Schweiz unmissverständlich klar, dass das Schweizer Recht es der UBS verbietet, eine allfällige Herausgabeverfügung des Gerichts im Miami zu befolgen. Darüber hinaus wird die UBS aufgrund eines Grundsatzentscheides des Bundesrates gar nicht in der Lage sein, eine solche Verfügung zu befolgen. Gemäss diesem Entscheid sind alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um die UBS daran zu hindern, die im US-Zivilverfahren geforderten Daten von 52 000 Kontoinhabern herauszugeben.
Verantwortlich für die Umsetzung dieses Entscheides ist das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Falls es die Umstände erfordern, wird das EJPD eine entsprechende Verfügung erlassen. Die Verfügung verbietet der UBS ausdrücklich eine Herausgabe der Kundendaten.
Dokumente
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Motion of amicus curiae (PDF, 23 kB, 21.06.2010)
Government of Switzerland to file response to petitioner's june 30 submission and incorporated memorandum of law
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Response of amicus curiae (PDF, 64 kB, 21.06.2010)
Government of Switzerland to petitioner's june 30 submission
Letzte Änderung 08.07.2009
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