Jede Geburt wird beurkundet

Bern. Jede in der Schweiz erfolgte und dem Zivilstandsamt gemeldete Geburt wird im Zivilstandsregister eingetragen. Nur in seltenen Fällen verzögert sich die Beurkundung der Geburt ausländischer Kinder, weil die Eltern ihre Identität nicht mit beweiskräftigen Dokumenten nachweisen können. Dies ist das Ergebnis einer Umfrage bei den schweizerischen Zivilstandsämtern, wie einem am Freitag veröffentlichten Bericht des Bundesrates zu entnehmen ist.

Aus der vom Eidgenössischen Amt für das Zivilstandswesen durchgeführten Umfrage geht hervor, dass alle den Zivilstandsämtern gemeldeten Geburten beurkundet werden. Am Stichtag (1. Oktober 2007) war die Beurkundung von 1110 Geburten (bzw. von knapp 1,5% aller Geburten pro Jahr) hängig, weil die erforderlichen Dokumente fehlten, um die Eltern identifizieren oder den Zivilstand der Mutter feststellen zu können. In mehr als der Hälfte dieser 1110 Fälle konnte die Geburt trotz fehlender Dokumente innert drei Monaten im Zivilstandsregister eingetragen werden; nur in 10% der Fälle dauerte das Beurkundungsverfahren länger als sechs Monate. In rund der Hälfte der Fälle gingen die Verzögerungen bei der Beurkundung auch auf die ungenügende Mitwirkung der Eltern zurück.

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen die Geburt trotz Meldepflicht dem Zivilstandsamt nicht gemeldet wird und deshalb nur sehr spät oder gar nicht beurkundet wird. Darüber bestehen allerdings keine statistischen Angaben.

Ausnahmeregelungen möglich

In dem auf einen parlamentarischen Vorstoss zurückgehenden Bericht unterstreicht der Bundesrat, dass im Zivilstandsregister keine Daten eingetragen werden dürfen, an deren Richtigkeit Zweifel bestehen. Angaben über den Personenstand müssen deshalb grundsätzlich durch Urkunden belegt werden. Die geltenden rechtlichen Bestimmungen ermöglichen indessen die Beurkundung einer Geburt auch wenn die Eltern des Kindes Schwierigkeiten haben, ihre eigene Identität mit beweiskräftigen Dokumenten nachzuweisen. In begründeten Ausnahmefällen können Eltern mit unvollständigen oder minimalen Personendaten ins Zivilstandsregister eingetragen werden. Die Eltern können in dringenden Fällen zudem eine zivilstandsamtliche Bestätigung über die Anmeldung der Geburt verlangen, die als Nachweis gegenüber Sozialversicherungen, Behörden und Arbeitgebern dient.

Beurkundung der Geburt kann nicht verweigert werden

Das umfassende rechtliche Instrumentarium stellt sicher, dass jede gemeldete Geburt innert nützlicher Frist im Zivilstandsregister eingetragen wird. Ein Aufschieben der Beurkundung einer Geburt auf ungewisse Zeit oder gar die Verweigerung der Beurkundung sind unmöglich. Sollte sich dennoch im Einzelfall die Beurkundung einer Geburt auf einem Zivilstandsamt in ungerechtfertigter Weise verzögern, können die Eltern bei der kantonalen Aufsichtsbehörde eine Verwaltungsbeschwerde einreichen. Der Bundesrat weist darauf hin, dass weder das schweizerische Recht noch das Völkerrecht eine bestimmte Frist für die Eintragung von Geburten im Zivilstandsregister festlegen. Die praktischen und rechtlichen Schwierigkeiten liessen sich nicht mit einer solchen Frist beseitigen; insbesondere wäre nicht geregelt, was nach unbenutztem Ablauf der Frist zu geschehen hätte.

Allen Ansprüchen des Kindes gerecht werden

Der UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie die Kinderrechtskonvention schreiben die unverzügliche Beurkundung der Geburt eines Kindes vor. Dieser Anspruch darf allerdings nicht isoliert betrachtet werden, betont der Bundesrat. Das Kind hat nämlich auch das Recht auf einen Namen, auf eine Staatsangehörigkeit und auf Kenntnis seiner Abstammung, d.h. der richtigen Personalien seiner Eltern. Um allen völkerrechtlichen Ansprüchen des Kindes gerecht zu werden, müssen deshalb minimale Voraussetzungen an die Beurkundung seiner Geburt geknüpft werden. Kein moderner Rechtsstaat verleiht Name, Staatsangehörigkeit und rechtliche Zugehörigkeit zu einer Familie aufgrund blosser Behauptungen der mutmasslichen Eltern.

Letzte Änderung 06.03.2009

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