Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft und konkretisiert die neuen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, die den elektronischen Verkehr zwischen Bundesbehörden und Parteien ermöglichen. Sie legt namentlich fest, unter welchen Voraussetzungen Bürger und Bürgerinnen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens eine Eingabe elektronisch an eine Behörde übermitteln können. Die Behörde kann ihrerseits einer Person eine Verfügung auf elektronischem Weg eröffnen, sofern letztere dieser Art der Zustellung ausdrücklich zugestimmt hat.
Das Gesetz räumt den Bundesbehörden eine zehnjährige Übergangsfrist ein, um den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit einzuräumen, Verfahren auf elektronischem Weg abzuwickeln. Die Bundeskanzlei wird im Internet ein Verzeichnis jener Behörden veröffentlichen, mit denen bereits elektronisch verkehrt werden kann.
Letzte Änderung 17.10.2007
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