Der Vertrag schafft eine völkerrechtliche Grundlage, damit die beiden Staaten bei der Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen zusammenarbeiten können. Er erlaubt eine wirksamere Bekämpfung der Kriminalität insbesondere bei Korruption, Drogenhandel, Geldwäscherei und bei Frauen- und Kinderhandel.
Das neue Instrument übernimmt die wichtigsten Grundsätze des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und des Bundesgesetzes über internatonale Rechtshilfe in Strafsachen. Es trägt den praktischen Bedürfnissen Rechnung, vereinfacht und beschleunigt das Rechtshilfeverfahren zwischen beiden Staaten, verringert die Formerfordernisse durch die Abschaffung der Beglaubigungen und ermöglicht Einvernahmen per Videokonferenzen. In beiden Ländern wird eine Zentralstelle geschaffen, welche die reibungslose Zusammenarbeit gewährleistet.
Der Vertrag regelt ferner die Zustellung von Verfahrensurkunden, das Erscheinen von Personen vor Gericht, die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten sowie die spontane Übermittlung von Informationen ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens.
Dokumente
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Botschaft
(BBl 2007 2023)
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Bundesbeschluss
(BBl 2007 2045)
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Vertrag
(BBl 2007 2047)
Letzte Änderung 01.03.2007
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