Das Zusatzprotokoll gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit stellt rassistisch motivierte, mittels eines Computersystems begangene Taten unter Strafe, insbesondere das Verbreiten von rassistischem Material, die öffentliche Beleidigung aus rassistischen Motiven sowie das Leugnen und Verharmlosen von Völkermord. Das schweizerische Strafrecht ist mit dem Zusatzprotkoll kompatibel; eine Anpassung des Rassismus-Straftatbestandes (Art. 261bis des Strafgesetzbuches) ist nicht notwendig. Das Zusatzprotokoll verweist ferner auf die prozessrechtlichen Bestimmungen und die Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit der Konvention über die Cyber-Kriminalität, welche die Schweiz bereits am 23. November 2001 unterzeichnet hat.
Letzte Änderung 19.09.2003
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