Die Revision des Datenschutzgesetzes schafft für Personen, deren Daten gesammelt und verarbeitet werden, mehr Transparenz über die Verwendung ihrer Daten. Dazu wird vorgesehen, dass Firmen oder Personen, die Daten bearbeiten oder an Dritte weitergeben, vermehrt informieren müssen. Wenn sensible Daten gesammelt oder bearbeitet werden (z.B. Daten, welche die Gesundheit oder religiöse Ansichten betreffen) wird ein bestimmter Minimalumfang der Information vorgeschrieben, zudem müssen die Datenbearbeiter aktiv informieren. Bei nicht sensiblen Daten muss hingegen für die betroffene Person lediglich erkennbar sein, wer zu welchem Zweck Daten bearbeitet. Es genügt, wenn dies aus den Umständen der Datenbeschaffung klar wird; es wird nicht in jedem Fall ein ausdrücklicher Hinweis gefordert. Die Gesetzesrevision sieht zugleich ein Verfahren vor, welches es betroffenen Personen auf vereinfachte Art und Weise ermöglichen wird, Datenbearbeiter daran zu hindern, ihre Daten weiterhin zu bearbeiten oder durchzusetzen, dass die Daten berichtigt oder gelöscht werden.
Offen gelassen wurde die Frage, ob es den Bundesbehörden ermöglicht werden soll, künftig automatisierte Bearbeitungen (z.B. neue Datenbanken) während einer Übergangsfrist lediglich gestützt auf eine Verordnung des Bundesrates (und nicht wie bisher, gestützt auf eine Grundlage in einem Bundesgesetz) einzurichten. Zu diesem Punkt sollen noch weitere Abklärungen vorgenommen werden. Die Reaktionen zu diesem Änderungsvorschlag in der Vernehmlassung sind kontrovers ausgefallen.
Die Gesetzesrevision garantiert zudem einen Mindeststandard für den Datenschutz in der ganzen Schweiz. Dazu werden Minimalanforderungen für den Datenschutz in den Kantonen festgelegt, die erfüllt werden müssen, wenn die Kantone Bundesrecht vollziehen.
Zusatzprotokoll unterzeichnen
Der Bundesrat will schliesslich das Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz der Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten unterzeichnen. Das Zusatzprotokoll enthält Bestimmungen über die Aufsichtsbehörden und die grenzüberschreitende Datenübermittlung. Die Unterzeichnung des Zusatzprotokolls wurde von der überwiegenden Mehrheit der Vernehmlasser begrüsst.
Letzte Änderung 30.09.2002