Der Schwangerschaftsabbruch ist künftig straflos, wenn ihn die Frau in den ersten zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode schriftlich verlangt und eine Notlage geltend macht. Der Arzt oder die Ärztin muss mit der Frau ein eingehendes Gespräch führen und sie beraten. Die Frau erhält zudem ein Verzeichnis der Stellen und Vereine, die ihr moralische oder materielle Hilfe anbieten. Sie wird auch über die Möglichkeit informiert, das geborene Kind zur Adoption freizugeben. Für Schwangere unter 16 Jahren ist der Besuch einer für Jugendliche spezialisierten Beratungsstelle Pflicht. Die Kantone müssen Spitäler und Praxen bezeichnen, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen.
Letzte Änderung 12.09.2002