Bundesrat setzt zusätzliche Bestimmungen im Datenschutzrecht in Kraft

Bern, 10.05.2023 - Mit dem neuen Datenschutzgesetz (nDSG) wählt künftig nicht mehr der Bundesrat den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten oder die Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte, sondern das Parlament. Um dieses Arbeitsverhältnis zu regeln, wurden verschiedene Bestimmungen angepasst. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 10. Mai 2023 beschlossen, diese Änderungen zeitgleich mit dem nDSG auf den 1. September 2023 in Kraft zu setzen.

Ab September 2023 gilt das revidierte Datenschutzrecht (nDSG). Eine Neuerung betrifft das Verfahren zur Ernennung der Leiterin oder des Leiters EDÖB (die oder der Beauftragte). Nach dem heute geltenden Recht wählt der Bundesrat den Beauftragten oder die Beauftragte. Anschliessend muss die Vereinigte Bundesversammlung die Wahl genehmigen. In Zukunft ist die Vereinigte Bundesversammlung das alleinige Wahlorgan. Damit sollen die Unabhängigkeit und die demokratische Legitimation der oder des Beauftragten gestärkt werden.

Der Paradigmenwechsel hat verfahrenstechnische und personalrechtliche Auswirkungen, weshalb das nDSG in einigen Punkten präzisiert werden musste. So wurden beispielsweise Bestimmungen zur beruflichen Vorsorge und zu Disziplinarmassnahmen ergänzt. Ebenso wurde die Bestimmung über die Nebenbeschäftigung des oder der Beauftragten angepasst. Die Vereinigte Bundesversammlung hat diese Bestimmungen am 17. Juni 2022 verabschiedet. Der Bundesrat setzt die Änderungen nun auf den 1. September 2023 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt auch die Verordnung der Bundesversammlung über das Arbeitsverhältnis der oder des Beauftragten in Kraft. Damit ist gewährleistet, dass das gesamte neue Datenschutzrecht im September 2023 rechtsverbindlich wird.

Mit dem nDSG wird der Datenschutz den technologischen Entwicklungen angepasst und die Selbstbestimmung über die persönlichen Daten gestärkt. Zudem trägt das nDSG dem revidierten Datenschutzübereinkommen des Europarats Rechnung. Diese Anpassungen sind wichtig, damit die EU die Schweiz weiterhin als Drittstaat mit angemessenem Datenschutzniveau anerkennt - und Daten auch künftig ohne zusätzliche Anforderungen grenzüberschreitend übermittelt werden können.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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