Auskunftspflicht der KESB an Private: Bundesrat nimmt Kenntnis von den Vernehmlassungsergebnissen

Bern, 28.04.2021 - Die Rückmeldungen zum Vorschlag für eine einheitliche Regelung der Auskunftspflicht der KESB an private Personen sind kritisch ausgefallen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. April 2021 die entsprechenden Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis genommen. Gemeinsam mit den Kantonen soll bis Ende 2022 eine neue Fassung der Verordnung erarbeitet werden.

Seit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 werden die Schutzmassnahmen, welche die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einschränken, nicht mehr in den kantonalen Amtsblättern publiziert. Um den Abschluss eines ungültigen Vertrags zu verhindern, muss ein potenzieller Vertragspartner oder eine potenzielle Vertragspartnerin jedoch die Handlungsunfähigkeit seines Gegenübers prüfen können. Diese Information wird auf Gesuch hin von der zuständigen KESB erteilt.

Diese Auskunftspflicht wird von den kantonalen KESB heute unterschiedlich wahrgenommen. Das Parlament hat deshalb den Bundesrat im Jahr 2016 beauftragt, die Erteilung von Auskünften über das Vorliegen und die Wirkungen von Erwachsenenschutzmassnahmen durch die KESB in einer Verordnung zu regeln. Damit sollen die notwendigen Auskünfte einfach, rasch und einheitlich erteilt werden können. Im Herbst 2019 wurde die entsprechende Vernehmlassung eröffnet.

An seiner Sitzung vom 28. April 2021 hat der Bundesrat von den Ergebnissen der Vernehmlassung Kenntnis genommen. Die Rückmeldungen zum Vorschlag des Bundesrats sind kritisch ausgefallen. Namentlich befürchten viele Kantone, dass sie mit der neuen Regelung zu stark eingeschränkt werden. Der Bundesrat hat deshalb das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, gemeinsam mit den Kantonen sowie der Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) eine Lösung zu finden und ihm bis Ende 2022 eine überarbeitete Fassung der Verordnung vorzulegen.

Erweiterte Auskunftspflicht auf zusätzliche Behörden tritt später in Kraft

Während die KESB private Personen nur auf Nachfrage über die Einschränkung der Handlungsfähigkeit informiert, hat sie nach geltendem Recht die Pflicht, das Zivilstandsamt darüber in Kenntnis zu setzen. Aufgrund der parlamentarischen Initiative Joder (11.449) hat das Parlament jedoch am 16. Dezember 2016 beschlossen, die Auskunftspflicht auf die Wohnsitzgemeinde, das Betreibungsamt, die Ausweisbehörde und auf das Grundbuchamt auszuweiten. Der Bundesrat wird die entsprechende Revision des ZGB zu gegebenem Zeitpunkt gemeinsam mit der neuen Verordnung über die einheitliche Auskunftspflicht an Private in Kraft setzen.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48, media@bj.admin.ch



Herausgeber

Der Bundesrat
https://www.admin.ch/gov/de/start.html

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch

Bundesamt für Justiz
http://www.bj.admin.ch

Letzte Änderung 30.01.2024

Zum Seitenanfang

Medienmitteilungen abonnieren

https://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/aktuell/mm.msg-id-83279.html