Internationales Erbrecht der Schweiz an die Rechtsentwicklung im Ausland anpassen

Bern, 13.03.2020 - Der Bundesrat will das internationale Erbrecht der Schweiz modernisieren und an die Rechtsentwicklung im Ausland anpassen. An seiner Sitzung vom 13. März 2020 hat er die Vernehmlassungsergebnisse zu einer entsprechenden Revision des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) zur Kenntnis genommen und die Botschaft zuhanden des Parlaments verabschiedet. Der Entwurf vermindert das Risiko von Zuständigkeitskonflikten mit ausländischen Behörden, insbesondere im Verhältnis mit der EU.

Im Bereich des internationalen Erbrechts kommt es regelmässig zu Kompetenzkonflikten mit anderen Staaten und zu sich widersprechenden Entscheidungen. Die EU hat deshalb in der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) einheitliche Regeln darüber festgelegt, welcher Staat in einem grenzüberschreitenden Erbfall zuständig ist und welches Erbrecht anzuwenden ist. Die Verordnung regelt zudem die Anerkennung von ausländischen Rechtsakten. Sie gilt für alle Erbfälle, die sich in den EU-Mitgliedstaaten seit dem 17. August 2015 ereignet haben, mit Ausnahme von Dänemark, Irland und dem Vereinigten Königreich.

Die mit der Europäischen Erbrechtsverordnung geschaffene Rechtsvereinheitlichung ermöglicht es der Schweiz, ihre Bestimmungen über das internationale Erbrecht besser auf die Rechtslage in Europa abzustimmen. Das Potenzial für Kompetenzkonflikte und sich widersprechende Entscheidungen kann dadurch in Bezug auf die meisten EU-Staaten minimiert und die Rechts- und Planungssicherheit der Bürgerinnen und Bürger erhöht werden.

Die Vorschläge, die der Bundesrat hierzu gemacht hat, sind in der Vernehmlassung überwiegend positiv aufgenommen worden. Sein am 13. März 2020 verabschiedeter Entwurf enthält daher gegenüber dem Vorentwurf in den Grundzügen keine Änderungen. Um Kompetenzkonflikte zwischen den Behörden der involvierten Staaten und sich widersprechende Entscheidungen möglichst zu vermeiden, wird das schweizerische internationale Erbrecht in verschiedenen Punkten besser auf die Europäische Erbrechtsverordnung abgestimmt. Die Koordination bei den Entscheidungskompetenzen wird verbessert, indem insbesondere die Zuständigkeits- und Anerkennungsregeln angepasst werden. Wo hierfür kein Spielraum besteht, strebt der Entwurf zumindest eine Angleichung bei dem von den zuständigen Behörden angewendeten Erbrecht an.

Die Revision trägt zudem verschiedenen Änderungs-, Ergänzungs- und Klarstellungsbedürfnissen Rechnung, die sich seit Inkrafttreten der Bestimmungen vor 30 Jahren in der Praxis und der Lehre ergeben haben. Schliesslich erweitert der Entwurf auch die Gestaltungsfreiheit der Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf ihren Nachlass moderat.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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