Ausführungsbestimmungen zum neuen Namens- und Erwachsenenschutzrecht

Bern, 07.11.2012 - Der Bundesrat hat am Mittwoch die Ausführungsbestimmungen zum neuen Namens- und Bürgerrecht sowie zum neuen Erwachsenenschutzrecht verabschiedet. Die Änderung der Zivilstandsverordnung und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen treten zusammen mit den beiden Revisionen des Zivilgesetzbuches (ZGB) am 1. Januar 2013 in Kraft.

Die ZGB-Revision, welche die Gleichstellung der Ehegatten im Namens- und Bürgerrecht verwirklicht, erfordert die Anpassung und Ergänzung verschiedener Bestimmungen der Zivilstandsverordnung und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen. Dabei werden in erster Linie Abläufe, Formvorschriften und Zuständigkeiten im Detail geregelt. Für Namenserklärungen (insbesondere die Erklärung, wieder den Ledignamen führen zu wollen) werden die Zivilstandämter analog zur bisherigen Gebühr für die Namenserklärung nach Scheidung eine Gebühr von 75 Franken erheben.

Im neuen Erwachsenenschutzrecht ist zur Förderung des Selbstbestimmungsrechts namentlich die gesetzliche Grundlage für den Vorsorgeauftrag geschaffen worden. Damit kann eine handlungsfähige Person ihre Betreuung und rechtliche Vertretung im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit regeln. Sie hat zudem die Möglichkeit, einen allfälligen Vorsorgeauftrag und dessen Hinterlegungsort im Personenstandsregister eintragen zu lassen. Auf diese Weise kann sie sicherstellen, dass im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Erwachsenenschutzbehörde auf Anfrage beim Zivilstandsamt erfährt, dass sie einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und wo dieser hinterlegt worden ist.


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Letzte Änderung 26.06.2024

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