Strafprozessrecht wird vereinheitlicht - Botschaft ans Parlament bis Ende 2004

Bern, 02.07.2003 - Der Bundesrat hat am Mittwoch das EJPD beauftragt, die Entwürfe zur Schaffung eines schweizerischen Strafprozesses zu überarbeiten und bis Ende 2004 eine Botschaft ans Parlament auszuarbeiten. Die Vorentwürfe zu einer schweizerischen Strafprozessordnung und zu einem Bundesgesetz über das schweizerische Jugendstrafverfahren sind in der Vernehmlassung grundsätzlich begrüsst worden.

Die neue Strafprozessordnung (StPO), welche die 26 kantonalen Strafprozessordnungen und den Bundesstrafprozess ersetzt, soll die Effizienz der Strafverfolgung verbessern sowie die Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit erhöhen. In der Vernehmlassung (Juni 2001 bis Februar 2002) setzte sich die Idee einer schweizerisch einheitlichen Strafprozessordnung durch. Die 110 Stellungnahmen bewerteten den Vorentwurf - ungeachtet der Kritik an verschiedenen Vorschlägen - grundsätzlich als taugliche Grundlage für die weiteren Arbeiten.

Effizientes und rechtsstaatliches Staatsanwaltschaftsmodell

Eine Mehrheit sprach sich für das dem Vorentwurf StPO zu Grunde liegende Staatsanwaltschaftsmodell aus. Dieses Modell verzichtet auf den Untersuchungsrichter. Es bietet damit den Vorzug, dass im Vorverfahren kein Handwechsel mehr vom Untersuchungsrichter zum Staatsanwalt stattfindet. Somit entfällt ein grosser zeitlicher und personeller Aufwand. Obwohl das Staatsanwaltschaftsmodell heute erst in einzelnen Kantonen praktiziert wird, sprachen sich auch die Kantone mehrheitlich (15 : 11) für dieses Modell aus. Der Bundesrat hält auch deshalb an diesem modernen, effizienten und rechtsstaatlichen Strafverfolgungsmodell fest. Die damit verbundene Machtkonzentration bei der Staatsanwaltschaft wird durch verschiedene Massnahmen, darunter die Einrichtung eines Zwangsmassnahmengerichts und die Ausgestaltung der Verteidigungsrechte, kompensiert.

Neu: Anwalt der ersten Stunde

Zahlreiche im Vorentwurf vorgeschlagene Neuerungen wurden mehrheitlich positiv aufgenommen und werden beibehalten:

  • Anwalt der ersten Stunde: Beschuldigte, die von der Polizei vorläufig festgenommen werden, können sofort frei mit ihrer Verteidigung verkehren, die auch bei Einvernahmen anwesend sein kann. Dieses Konzept nimmt ein Anliegen verschiedener internationaler Menschenrechtsausschüsse auf.
  • Abgekürztes Verfahren: Beschuldigte sowie die Staatsanwaltschaft erhalten die Möglichkeit, in gewissem Umfang Absprachen über Schuldspruch und Strafe zu treffen. Dank dieser abgeänderten Form eines "plea bargaining" kann das Verfahren abgekürzt werden. Neu sollen auch Vergleichs- und Mediationsverfahren möglich sein.
  • Auf Vorschlag der Expertenkommission für die Revision des Opferhilfegesetzes werden Sonderregeln zu Gunsten der Opfer in die neue Strafprozessordnung eingefügt, welche die Vorschriften zum Strafverfahren im Opferhilfegesetz ersetzen.
  • Das Rechtsmittelsystem wird durch die Beschränkung auf Beschwerde, Berufung und Revision vereinfacht; auf eine zusätzliche Nichtigkeitsbeschwerde wird verzichtet.

Zwangsmassnahmengericht redimensionieren - Gesetz straffen

Die Einführung des Zwangsmassnahmengerichts wurde zwar mehrheitlich als notwendiges Gegengewicht zur Staatsanwaltschaft begrüsst. Eine Mehrheit sprach sich allerdings für eine Beschränkung seiner Zuständigkeit auf die Anordnung der Haft und weiterer Zwangsmassnahmen aus. Für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft soll dagegen ausschliesslich die Beschwerdeinstanz zuständig sein. Die Möglichkeit, als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorzusehen, fand breite Zustimmung. Seine Kompetenzen, die gleichzeitig als zu weit und zu eng beurteilt wurden, sollen jedoch überdacht werden. Zudem wird der Umfang und die Regelungsdichte des über 500 Artikel umfassenden Vorentwurfs StPO bei der Überarbeitung nach Möglichkeit vereinfacht und gestrafft.

Jugendstrafprozess als eigenes Gesetz

Gut aufgenommen wurde das Konzept, für den Jugendstrafprozess ein eigenes Gesetz zu schaffen, das ausschliesslich jene Regeln enthält, die von der StPO abweichen. Auch das vorgeschlagene Jugendrichtermodell wurde mehrheitlich gutgeheissen. Angesichts der geäusserten Bedenken soll es aber den Kantonen frei gestellt werden, ob der Jugendrichter, der die Untersuchung führt, anschliessend auch Mitglied des Jugendgerichts sein kann.


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Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48



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Letzte Änderung 26.06.2024

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