Für mehr Öffentlichkeit in der öffentlichen Verwaltung

Bern, 19.04.2000 - Der Bundesrat hat am Mittwoch die Vernehmlassungsvorlage zu einem Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung ("Öffentlichkeitsprinzip") verabschiedet. Die Kantone, politischen Parteien und interessierten Kreise haben Gelegenheit, sich bis zum 11. August 2000 dazu zu äussern.

Der in die Vernehmlassung gegebene Gesetzesentwurf bezweckt, der Öffentlichkeit den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erleichtern und dadurch die Transparenz der Verwaltung zu fördern. Jeder Person soll ein sogenanntes "Recht auf Zugang" zustehen, d. h. sie kann verlangen, dass ihr Einsicht in amtliche Dokumente oder Auskunft über solche Dokumente gewährt wird. Damit soll für die Bundesverwaltung das Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt eingeführt werden.

"Recht auf Zugang" mit Einschränkungen

Dieses "Recht auf Zugang" besteht nicht unbeschränkt, sondern kann, wenn über-wiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, eingeschränkt, zeitlich aufgeschoben oder ganz verweigert werden. Überwiegende öffentliche Interessen bestehen beispielsweise dann, wenn die freie Meinungs- und Willensbildung einer Behörde durch eine vorzeitige Bekanntgabe amtlicher Dokumente beeinträchtigt würde oder wenn dadurch die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet würde. Überwiegende private Interessen liegen beispielsweise dann vor, wenn die Privatsphäre wesentlich beeinträchtigt bzw. ein Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnis offenbart würde.

Der Gesetzesentwurf sieht für den Zugang zu amtlichen Dokumenten ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor. Wird der Zugang nicht im verlangten Umfang gewährt, kann sich die Gesuch stellende Person an eine Schlichtungsstelle wenden. Kommt keine Einigung zustande, steht das ordentliche Verfahren - Erlass einer Verfügung, allenfalls mit anschliessendem Beschwerdeverfahren - offen.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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