Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte in der Vernehmlassung

Bern, 05.07.2000 - -

Der Bundesrat hat am Mittwoch den Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte verabschiedet. Gleichzeitig beauftragte er das Finanzdepartement und das Justiz- und Polizeidepartement, darüber ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Das Verfahren dauert bis zum 30. September 2000.

Was will das Gesetz?

Mehrere parlamentarische Vorstösse der 90-er Jahre verlangten vom Bundesrat, das rechtliche Regime zu überdenken, dem in der Schweiz nachrichtenlose Vermögenswerte unterliegen. Mit dem Vorentwurf für ein Bundesgesetz über nachrichtenlose Vermögenswerte kommt der Bundesrat dieser Aufforderung nach. Das Bundesgesetz auferlegt Banken und Versicherungen (Finanzakteure) die Pflicht, ihre Kunden aktiv zu suchen, wenn sie von diesen während acht Jahren keine Nachricht erhalten haben. Bleibt die Suche erfolglos, so sind die Kunden nach zwei weiteren Jahren einer vom Bundesrat einzurichtenden Nachrichtenstelle zu melden. Diese erteilt später Personen, die einen glaubhaften Anspruch auf einen nachrichtenlosen Vermögenswert erheben, Auskunft über dessen Verbleib. 50 Jahre nach dem letzten Kundenkontakt und nach vorausgegangener Publikation fallen nachrichtenlose Vermögenswerte an die Eidgenossenschaft. Der Finanzakteur wird damit von seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Kunden gegenüber befreit.

Nachrichtenlosigkeit vermeiden

Der Vorentwurf verpflichtet die Finanzakteure ferner dazu, organisatorische Vorkehren zu treffen, damit Vermögenswerte gar nicht erst nachrichtenlos werden bzw. die daran Berechtigten leichter gefunden werden können. Er greift dabei Lösungen auf, die auch in den Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung über die Behandlung nachrichtenloser Konten, Depots und Schrankfächer bei Schweizer Banken verankert sind.

Keine Aussage macht der Vorentwurf zur Anlage nachrichtenloser Vermögenswerte. Ebensowenig äussert sich der Vorentwurf zum Prozessrecht. Es obliegt daher weiterhin der freien richterlichen Beweiswürdigung zu beurteilen, ob dem Kunden der Nachweis seiner Berechtigung an einem nachrichtenlosen Vermögenswert gelungen ist oder nicht.

Das vorgeschlagene Bundesgesetz findet auch auf solche Vermögenswerte Anwendung, die dem Finanzakteur vor dem Inkrafttreten - möglicherweise vor Jahren und Jahrzehnten - anvertraut worden sind. Besondere übergangsrechtliche Bestimmungen stellen sicher, dass der Aufwand für die Suche nach den Berechtigten in diesen Fällen in verantwortbaren Grenzen bleibt und nicht die Suchanstrengungen im Rahmen des Volcker-Prozesses konkurrenziert werden.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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