Wie die Teilung eingezogener Vermögenswerte ("Sharing") geregelt werden soll

Bern, 10.07.2000 - Der Bundesrat eröffnet das Vernehmlassungsverfahren

Der Bundesrat hat am Mittwoch den Entwurf des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte in die Vernehmlassung gegeben. Der Entwurf, der im wesentlichen auf den Vorschlägen der Expertenkommission "Sharing" basiert, regelt die Aufteilung eingezogener Vermögenswerte unter Kantonen, Bund und ausländischen Staaten. Die Regeln sollen einen angemessenen Ausgleich unter den am Strafverfahren beteiligten Gemeinwesen schaffen, die Zusammenarbeit fördern und Kompetenzkonflikte entschärfen.

Fixer Teilungsschlüssel im innerstaatlichen Bereich

Der Gesetzesentwurf schlägt für die Schweiz einen fixen und zum voraus bestimmten Teilungsschlüssel vor. Dieser ist für alle auf das Bundesstrafrecht (mit Ausnahme des Militärstrafrechts) abgestützten Einziehungen anwendbar, sofern der Einziehungsbetrag 500'000 Franken übersteigt. Danach sollen 5/10 der eingezogenen Werte jenem Gemeinwesen zustehen, dessen Behörden die Untersuchung geleitet und die Einziehung ausgesprochen haben (Kanton oder Bund in Bundesangelegenheiten). Die Kantone, in denen sich die eingezogenen Werte befanden, sollen 2/10 dieser Werte erhalten, weil sie am Strafverfahren mitgewirkt und oft Untersuchungen gegen Finanzintermediäre eingeleitet haben. 3/10 der Werte sollen in allen Fällen an den Bund gehen, da er die Kantone bei der Bekämpfung der Kriminalität unterstützt (internationale Rechtshilfe, Zentralstellen für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens, elektronische Datenbanken). Das Bundesamt für Polizei (BAP) führt das Teilungsverfahren durch. Sein Entscheid kann beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und anschliessend beim Bundesgericht angefochten werden.

Teilungsvereinbarungen mit ausländischen Staaten

Der Entwurf ermächtigt die schweizerischen Behörden, mit ausländischen Staaten Teilungsvereinbarungen abzuschliessen. Diese müssen im Regelfall gleich grosse Quoten für die an der Strafverfolgung beteiligten Staaten vorsehen. Das BAP schliesst die Teilungsvereinbarung ab. Es hat die Genehmigung des EJPD einzuholen, wenn der Betrag der eingezogenen Vermögenswerte 10 Mio Franken übersteigt. Sind schweizerische Behörden zuständig, die Vermögenswerte einzuziehen, hat das BAP überdies die Behörden der betroffenen Kantone und des Bundes um Zustimmung zu ersuchen. Ein der Schweiz zustehender Anteil wird analog zum innerstaatlichen Teilungsschlüssel unter Bund und Kantonen aufgeteilt.

Zweckbindung eingezogener Vermögenswerte bleibt freigestellt

Auf Bundesebene sieht der Vorentwurf keine spezielle Zweckbindung der eingezogenen Vermögenswerte (z.B. für die Drogenprävention oder die Entwicklungshilfe) vor. Den Kantonen steht es allerdings frei, nach dem Vorbild der Kantone Waadt, Genf und Freiburg für ihren Anteil eine Zweckbindung einzuführen.


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Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48


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Letzte Änderung 30.01.2024

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