Direkte aktive Sterbehilfe zur Erlösung von unerträglichem Leiden

Bern, 29.04.1999 - Positionen der Arbeitsgruppe

Wer einer unheilbar kranken, kurz vor dem Tod stehenden Person auf deren eindringliches Verlangen hin direkte aktive Sterbehilfe leistet, um sie von unerträglichen nicht behebbaren Leiden zu erlösen, soll strafrechtlich nicht verfolgt werden. Zudem sollen die passive und indirekte aktive Sterbehilfe, die heute schon erlaubt sind, im Gesetz ausdrücklich geregelt werden. Dies sind die Ergebnisse einer vom EJPD eingesetzten Arbeitsgruppe. Deren Bericht wurde heute von Mitgliedern der Arbeitsgruppe unter Leitung von alt Ständerätin Josi J. Meier den Medien vorgestellt.

Nach geltendem Recht (Art. 114 des Strafgesetzbuches) ist Tötung auf Verlangen, d.h. die direkte aktive Sterbehilfe in jedem Fall strafbar. Weil sich aber dieser Schutz menschlichen Lebens in gewissen Ausnahmefällen für die Person, zu deren Nutzen er eigentlich gedacht ist, in eine unerträgliche Last verkehren kann, schlägt die Mehrheit der Arbeitsgruppe vor, für extreme Ausnahmesituationen einen Strafbefreiungsgrund für die direkte aktive Sterbehilfe einzuführen: Wer aus Mitleid einem Menschen auf dessen eindringliches Verlangen hin von einem Leben erlöst, dass nur mehr aus sinnlosem Leiden besteht, soll nicht bestraft werden. Artikel 114 des Strafgesetzbuches soll in diesem Sinne ergänzt werden.

Eine Minderheit der Arbeitsgruppe lehnt diesen Änderungsvorschlag ab und will die bisherige Regelung uneingeschränkt beibehalten. Sie macht geltend, die moderne Palliativmedizin sei, richtig eingesetzt, in der Lage, auch schwerste Leiden zu lindern. Zudem befürchtet sie, dass eine Abschwächung der Strafbarkeit von Tötungsdelikten unabsehbare Folgen für den Umgang mit alten, kranken und behinderten Menschen haben könnte.

Einstimmig befürwortet die Arbeitsgruppe eine explizite gesetzliche Regelung der passiven und der indirekten aktiven Sterbehilfe. Diese beiden Formen der Sterbehilfe gelten schon heute als zulässig. Derzeit werden sie jedoch lediglich in den einschlägigen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften behandelt. Da aber die Sterbehilfe das Leben als höchstes Rechtsgut betrifft, soll deren Regelung durch den demokratisch legitimierten Gesetzgeber erfolgen. Allerdings verzichtet die Arbeitsgruppe auf einen ausformulierten Vorschlag: Eine solche Regelung würde zusätzliche Untersuchungen bedingen, welche die Möglichkeiten und den Auftrag der Arbeitsgruppe übersteigen.

Die aus Fachleuten in den Gebieten des Rechts, der Medizin und der Ethik bestehende Arbeitsgruppe "Sterbehilfe" wurde vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement im März 1997 eingesetzt. Anlass dazu bildete eine von Nationalrat Viktor Ruffy im Jahre 1994 eingereichte, später in ein Postulat umgewandelte Motion. Der Motionär verlangte darin eine neue Regelung der Sterbehilfe-Bestimmungen im Strafgesetzbuch, die der Situation unheilbar kranker, am Ende ihres Lebens stehender Menschen besser Rechnung trägt.


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Letzte Änderung 30.01.2024

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