Bald mehr Rechtssicherheit für das Trust-Geschäft - Haager Trust-Übereinkommen tritt am 1. Juli 2007 in Kraft

Bern, 04.04.2007 - Mit der Ratifikation des Haager Trust-Übereinkommens wird eine sichere rechtliche Basis für das wachsende Trust-Geschäft in der Schweiz geschaffen. Dieses Übereinkommen wird am 1. Juli 2007 in Kraft treten. Auf den gleichen Zeitpunkt hat der Bundesrat am Mittwoch die flankierenden Anpassungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht und des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs in Kraft gesetzt.

Zwar wird der Trust nach dem geltenden schweizerischen Recht bereits weitgehend anerkannt, doch die bestehende Rechtslage ist mit etlichen Unsicherheiten behaftet. Deshalb wird die Anerkennung von Trusts auf eine berechenbarere Grundlage gestellt und für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit geschaffen. Sowohl die beteiligten Parteien als auch die betroffenen Behörden sind daran interessiert, dass sich möglichst sicher bestimmen lässt, welchen Rechtsbestimmungen ein Trust im Einzelfall untersteht. Es besteht insbesondere auch ein grosses wirtschaftliches Interesse an vermehrter Rechtssicherheit, da eine sichere rechtliche Basis bessere Voraussetzungen für die Einrichtung und Verwaltung von Trusts in der Schweiz schafft und damit die Attraktivität des Standorts Schweiz steigert.

Neues Regime

Aus diesen Gründen haben die Eidgenössischen Räte auf Antrag des Bundesrats einstimmig beschlossen, das Haager Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung zu ratifizieren. Der betreffende Bundesbeschluss sieht neben der Ratifikation des Übereinkommens eine Anpassung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) vor, das noch keine Spezialbestimmungen zum Trust enthält. Damit wird ein reibungsloses Zusammenspiel dieses Gesetzes mit dem Trust-Übereinkommen gewährleistet. Zudem wird das vom Übereinkommen vorgesehene Regime um Vorschriften über die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte sowie über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ergänzt. Neben dem IPRG wird auch das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) angepasst, um der im Trustrecht vorgesehenen Trennung von Trust- und Trustee-Vermögen Rechnung zu tragen.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48


Herausgeber

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
http://www.ejpd.admin.ch

Bundesamt für Justiz
http://www.bj.admin.ch

Letzte Änderung 30.01.2024

Zum Seitenanfang

Medienmitteilungen abonnieren

https://www.bj.admin.ch/content/bj/de/home/aktuell/mm.msg-id-11946.html