Überstellung verurteilter Personen

 

1. Begriff

Das Übereinkommen des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen ermöglicht es Personen, die ausserhalb ihres Heimatstaates zu einer freiheitsentziehenden Sanktion (Strafe oder Massnahme) verurteilt worden sind, unter gewissen Voraussetzungen für die Verbüssung der Sanktion in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Dadurch soll ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft gefördert werden. Das Übereinkommen begründet allerdins keine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, einem Überstellungsersuchen statt zu geben. Bisher haben 57 Staaten, davon 14 aussereuropäische Staaten, das Übereinkommen ratifiziert. Für die Schweiz ist das Übereinkommen am 1. Mai 1988 in Kraft getreten.

Die Schweiz hat ferner zwei bilaterale Überstellungsverträge mit Thailand und Marokko sowie eine Gegenrechtsvereinbarung mit Barbados abgeschlossen.

2. Voraussetzungen für die Überstellung

Eine Überstellung setzt namentlich voraus:

  • Das Urteil ist rechtskräftig und vollstreckbar.
  • Beim Eingang des Überstellungsersuchens sind noch mindestens sechs Monate der Strafe zu verbüssen.
  • Die Straftat ist nicht nur im Urteilsstaat (Staat, wo das Urteil ausgesprochen wurde und sich die verurteilte Person im Strafvollzug befindet), sondern auch im Vollstreckungsstaat (Heimatstaat der verurteilten Person, wohin diese zur weiteren Verbüssung ihrer Strafe überstellt werden soll) strafbar.
  • Die zuständigen Behörden des Urteils- und Vollstreckungsstaates sowie die verurteilte Person sind mit der Überstellung einverstanden.

3. Wirkungen der Überstellung

Um die Höhe der Strafe festzulegen, welche die verurteilte Person nach der Überstellung noch verbüssen muss, sieht das Übereinkommen zwei mögliche Verfahren vor: die Fortsetzung des Vollzugs oder die Umwandlung des ursprünglichen Urteils in ein Urteil des Vollstreckungsstaates.

Die Schweiz hat sich für die Fortsetzung des Vollzugs entschieden. Die ausländische Sanktion wird grundsätzlich unverändert übernommen. Die in der Schweiz nach der Überstellung zu verbüssende Reststrafe entspricht somit jener, die auch im Urteilsstaat noch zu verbüssen wäre. Ist jedoch die im Urteilsstaat verhängte Sanktion nicht mit dem schweizerischen Recht vereinbar, wird die Sanktion an die für eine derartige Tat nach schweizerischem Recht vorgesehene Höchststrafe angepasst. Nach der Überstellung richtet sich der Vollzug der Sanktion nach schweizerischem Recht (z.B. Voraussetzungen für eine vorzeitige bedingte Entlassung).

4. Ablauf des Überstellungsverfahrens

  • Die verurteilte Person teilt ihren Wunsch nach Überstellung den zuständigen Behörden des Urteils- oder des Vollstreckungsstaates mit.
  • Der Urteils- und Vollstreckungsstaat tauschen die erforderlichen Unterlagen (Personalien, Urteil, Informationen über den bisherigen Strafvollzug im Urteilsstaat und zum allfälligen weiteren Strafvollzug im Vollstreckungsstaat) aus.
  • Aufgrund dieser Informationen entscheiden die Behörden beider Staaten über das Überstellungsgesuch. In der Schweiz ist für den Überstellungsentscheid das Bundesamt für Justiz (Sektion Auslieferung) in Zusammenarbeit mit den verantwortlichen kantonalen Behörden zuständig. Das Übereinkommen verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, einem Überstellungsersuchen zuzustimmen, und sieht auch keine Beschwerdemöglichkeit gegen einen ablehnenden Entscheid vor.
  • Ist die Überstellung vollstreckbar, sprechen die beiden Staaten die Vollzugsmodalitäten ab (Datum und Ort der Übergabe).

Das Überstellungsverfahren erfordert oft aufwändige Abklärungen und dauert entsprechend lange (mindestens sechs Monate).

5. Überstellung ohne Zustimmung der verurteilten Person

Im Interesse einer weiter gehenden internationalen Zusammenarbeit sieht das Zusatzprotokoll zum Überstellungsübereinkommen vor, dass auch ohne oder gegen den Willen der verurteilten Person in zwei Fällen eine Strafvollstreckung im Heimatstaat erfolgen kann.

  • Wenn gegen die verurteilte Person im Urteilsstaat eine rechtskräftige Aus- oder Wegweisungsverfügung vorliegt, kann sie in ihren Heimatstaat zum Vollzug einer Reststrafe überstellt werden.
  • Wenn die verurteilte Person aus dem Urteilsstaat in ihren Heimatstaat flieht und sich so der Strafverbüssung zu entziehen versucht, kann der Heimatstaat stellvertretend die Strafe vollstrecken.

In beiden Fällen ist die Zustimmung des Heimatstaates erforderlich.

Nach dem Zusatzprotokoll muss einer verurteilten Person insbesondere das rechtliche Gehör gewährt werden. In der Schweiz kann sie sich sowohl einer Überstellung an den Heimatstaat als auch einem Vollzug einer ausländischen Strafe widersetzen. Gegen das auf Antrag des Kantons vom Bundesamt für Justiz (BJ) gestellte Überstellungsersuchen ist eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht möglich.