Internationale Strafgerichte

1. Zusammenarbeit mit den Ad-hoc-Gerichten

Im Gefolge der Konflikte in Ex-Jugoslawien und Ruanda regelte die Schweiz 1995 die Zusammenarbeit mit den Ad-hoc-Gerichten in den Haag und Arusha (Tansania) im Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1995 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts (SR 351.20). 2003 wurde der Geltungsbereich des Bundesbeschlusses auf die Zusammenarbeit mit dem Spezialgerichtshof für Sierra Leone in Freetown ausgedehnt. Folgende Formen der Zusammenarbeit sind vorgesehen:

Überstellung

Das Bundesamt für Justiz (BJ) erlässt den Überstellungshaftbefehl und entscheidet über die Überstellung der gesuchten Person an das Gericht. Gegen den Überstellungshaftbefehl sowie gegen den Überstellungsentscheid kann eine Beschwerde beim Bundesstrafgericht eingereicht werden. Abweichend vom zwischenstaatlichen Auslieferungsverfahren ist auch die vorübergehende Überstellung eines Schweizer Bürgers an die Gerichte möglich. Die Gerichte müssen allerdings zusichern, dass sie die betroffene Person nach Abschluss des Verfahrens zur Strafverbüssung wieder in die Schweiz überstellen.

Rechtshilfe

Rechtshilfegesuche werden durch das BJ entgegengenommen, summarisch geprüft und anschliessend an die zuständige kantonale oder eidgenössische Behörde zum Vollzug weitergeleitet. Das BJ kann selber über die Zulässigkeit und die Ausführung der Rechtshilfe entscheiden, wenn ein Fall komplex oder besonders bedeutend ist oder wenn das Ersuchen Erhebungen in mehreren Kantonen erfordert. Die Schlussverfügung kann beim Bundesgericht angefochten werden.

Besondere Untersuchungshandlungen

In der zwischenstaatlichen Rechtshilfe ist es für die ersuchende Behörde nur beschränkt möglich, die gewünschten Untersuchungshandlungen (z.B. Einvernahmen von Zeugen) direkt und selbständig auf schweizerischem Hoheitsgebiet vorzunehmen. Der Bundesbeschluss von 1995 ist grosszügiger und sieht vor, dass das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) eine entsprechende Bewilligung erteilt. Bisher hat das EJPD allen Ersuchen der Ad-hoc-Gerichte entsprochen, was eine bessere Garantie für die Einhaltung der formellen Anforderungen der Gerichte bietet und zugleich den Zeugen entgegenkommt.

2. Zusammenarbeit mit dem ständigen Internationalen Strafgerichtshof

Von den Ad-hoc-Gerichten, deren Gerichtsbarkeit sich auf ein bestimmtes Territorium beziehungsweise einen bestimmten Konflikt beschränkt, zu unterscheiden ist der ständige Internationale Strafgerichtshof in Den Haag, dessen Statut am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist. Der Gerichtshof wird dann tätig, wenn die zuständigen nationalen Behörden nicht willens oder nicht in der Lage sind, selber Verletzungen des humanitären Völkerrechts ernsthaft zu verfolgen. Die Schweiz hat die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof in einem Bundesgesetz (ZISG, SR 351.6) geregelt, das ebenfalls am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist. Um eine optimale Zusammenarbeit zu gewährleisten, ist im BJ eine Zentralstelle geschaffen worden.

Überstellung

Das BJ erlässt den Überstellungshaftbefehl und entscheidet über die Überstellung der gesuchten Person an den Internationalen Strafgerichtshof. In der Schweiz ist nur eine Beschwerde gegen die Inhaftierung während des Überstellungsverfahrens möglich. Hingegen gibt es keine Beschwerdemöglichkeit gegen den Überstellungsentscheid. Die gesuchte Person kann lediglich beim Internationalen Strafgerichtshof dessen Zuständigkeit anfechten. Wird ein Schweizer Bürger dem Gerichtshof überstellt, so ersucht das BJ nach Abschluss des Verfahrens um die Rückführung der betroffenen Person zwecks Strafverbüssung in der Schweiz.

Andere Formen der Zusammenarbeit

Das BJ nimmt die Ersuchen um andere Formen der Zusammenarbeit (Beweisaufnahmen einschliesslich Zeugenaussagen, Einvernahmen verdächtiger Personen, Durchsuchungen und Beschlagnahmungen, Zustellung von Unterlagen usw.) entgegen. Es entscheidet über die Zulässigkeit der Zusammenarbeit, ordnet die notwendigen Massnahmen an und beauftragt eine kantonale oder eidgenössische Behörde mit dem Vollzug des Ersuchens. Personen, die im Verfahren vor dem Gerichtshof angeschuldigt sind, steht kein Rechtsmittel zu. Nur die übrigen, durch die Rechtshilfemassnahmen betroffenen Personen haben eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Schlussverfügung des BJ. Selbständige Untersuchungshandlungen auf schweizerischem Hoheitsgebiet kann das BJ selber bewilligen.