Beweiserhebung

1. Begriff

Während die Grenzen für Kriminelle durchlässig sind, stellen sie für die Strafverfolgungsbehörden eine Barriere dar. Ein ausländischer Richter kann z.B. nicht eine Bank in der Schweiz anweisen, die Konten eines Betrügers zu sperren und die entsprechenden Bankunterlagen als Beweismittel herauszugeben. Die Souveränität schliesst Amtshandlungen in einem fremden Staat aus. Das Instrument der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ermöglicht es aber den Staaten, sich bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität gegenseitig zu helfen und zu unterstützen. Muss ein Richter im Ausland ermitteln, ersucht er die Justizbehörden des betreffenden Landes, dies stellvertretend für ihn zu tun. Der ersuchte Staat leistet Rechtshilfe, indem er auf seinem Gebiet die gewünschten Amtshandlungen vornimmt und deren Ergebnis dem ersuchenden Staat für ein bestimmtes Strafverfahren übermittelt. Rechtshilfe umfasst namentlich die Einvernahme von Zeugen und Beschuldigten, die Sicherstellung und Herausgabe von Beweis- und Schriftstücken sowie von Gegenständen und Vermögenswerten, die Hausdurchsuchung und Beschlagnahme, die Gegenüberstellung und die Zustellung von Vorladungen, Urteilen und anderen Gerichtsakten.

Im Sinne einer aktiven Rechtshilfe kann ein Schweizer Richter einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde unaufgefordert Informationen oder Beweismittel übermitteln, die er im Rahmen einer eigenen Strafuntersuchung erhoben habt. Er kann allerdings keine Beweismittel übermitteln, die den Geheimbereich betreffen (z.B. Bankdokumente). Hingegen kann der Schweizer Richter Informationen auch aus dem Geheimbereich weitergeben, wenn sie seinem ausländischen Kollegen ermöglichen, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen.

Vom Rechtshilfeverkehr zwischen Justizbehörden zu unterscheiden ist der polizeiliche Nachrichtenaustausch, wo es nicht um Zwangsmassnahmen, sondern um blosse Informationsbeschaffung geht (z.B. Befragung von Auskunftspersonen durch die Polizei, Übermittlung von Auszügen aus öffentlichen Registern, Herausgabe von Strafregisterauszügen, Bekanntgabe von Telefonabonnenten, Postfachinhabern oder Fahrzeughaltern, Angaben über die Identität einer Person, Adressennachforschungen).

2. Grundsätze der Rechtshilfe

Voraussetzung für die Rechtshilfe ist ein Strafverfahren im ersuchenden Staat. Die Schweiz kann direkt gestützt auf das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) an jeden Staat Rechtshilfe leisten. Hat die Schweiz mit dem ersuchenden Staat keinen Rechtshilfevertrag abgeschlossen, wird einem ausländischen Ersuchen in der Regel nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt.

Beim Vollzug des Rechtshilfeersuchens können Zwangsmassnahmen angeordnet werden (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahme von Beweismitteln, Vorladungen unter Androhung zwangsweiser Vorführung, Einvernahmen als Zeugen sowie Aufhebung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten), wenn die im Ersuchen geschilderte Tat auch in der Schweiz strafbar ist (Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit). Das schweizerische Bankgeheimnis ist nicht absolut. Geht es etwa in einem Fall von Korruption darum, der ersuchenden Behörde Beweise in Form von Bankunterlagen (Kontoauszüge) zu liefern, bietet das Bankgeheimnis dem mutmasslichen Kriminellen keinen Schutz.

Keine Rechtshilfe wird geleistet für Ermittlungen oder Verfahren wegen einer Straftat, welche die Schweiz als politische Tat qualifiziert. Das IRSG schliesst von der Qualifizierung als politische Taten alle Verbrechen aus, die als Völkermord oder sonstwie besonders verwerflich betrachtet werden (Flugzeugentführungen, Geiselnahmen). Einem Rechtshilfeersuchen wird ebenfalls nicht entsprochen, wenn es sich um militärische Delikte (Gehorsamsverweigerung, Desertion) handelt.

Bei schweren Mängeln des ausländischen Verfahrens (Verstösse gegen die Europäische Menschenrechtskonvention oder den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte) wird die Rechtshilfe verweigert. Wird das Verfahren im Ausland durchgeführt, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer Ethnie, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen, wird die Rechtshilfe ebenfalls abgelehnt.

Ist die verdächtige Person in der Schweiz oder im Tatortstaat freigesprochen worden oder hat er seine Strafe verbüsst, so ist in der gleichen Angelegenheit keine Rechtshilfe mehr möglich (ne bis in idem).

Bei Fiskaldelikten kann die Schweiz grundsätzlich nur dann Rechtshilfe gewähren, wenn der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt einem Steuer- oder Abgabebetrug nach schweizerischem Recht entspricht. In Fällen von Steuerhinterziehung ist hingegen keine Rechtshilfe möglich. In Zweifelsfällen holt das Bundesamt für Justiz bei der Eidg. Steuerverwaltung eine Stellungnahme ein. Im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit ist die Rechtshilfe allerdings auch wegen Hinterziehungen im Bereich der Verbrauchssteuern, Mehrwertsteuern und Zollabgaben vorgesehen.

  • Eine Steuerhinterziehung begeht, wer in der Steuererklärung Einkünfte verschweigt, damit eine Veranlagung unterbleibt oder unvollständig ist. Die Steuerhinterziehung gilt in der Schweiz als Übertretung und wird mit Busse bestraft.
  • Einen Steuerbetrug begeht, wer zwecks Steuerhinterziehung und Täuschung der Steuerbehörden gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise verwendet. Einen Abgabebetrug begeht, wer dem Gemeinwesen durch arglistiges Verhalten eine Abgabe, einen Beitrag oder eine andere Leistung vorenthält oder es sonst am Vermögen schädigt. Steuer- und Abgabebetrug gelten in der Schweiz als Vergehen und werden mit Freiheitsstrafe bestraft.

Rechtshilfe wird unter dem Vorbehalt geleistet, dass die Behörden des ersuchenden Staates die Ermittlungsergebnisse nur wegen Taten, für die Rechtshilfe zulässig ist, für Ermittlungen benützen oder als Beweismittel verwenden (Prinzip der Spezialität). Ausgeschlossen ist auch eine indirekte Verwertung, indem Strafverfolgungsbehörden den Steuer- oder Zollbehörden informelle Hinweise aufgrund von Informationen erteilen, die sie den Rechtshilfeakten entnommen haben.

Im Rechtshilfeverfahren gilt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Aus diesem Grundsatz lässt sich jedoch nicht ableiten, der ausländische Staat dürfe nur dann Rechtshilfe verlangen, nachdem er seine innerstaatlichen Untersuchungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Das Rechtshilfeverfahren soll erlauben, das Strafverfahren im ersuchenden Staat durchzuführen; deshalb sind sämtliche Akten herauszugeben, bei denen ein Zusammenhang mit den dort erhobenen Vorwürfen nicht ausgeschlossen ist.

Gegenstände und Vermögenswerte, die aus einer strafbaren Handlung stammen (Deliktsgut), können zur Einziehung durch ein ausländisches Gericht oder zur Rückerstattung an den Berechtigten den ausländischen Behörden übergeben werden. In der Regel muss ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Entscheid eines Straf-, Zivil- oder Verwaltungsgerichtes des ersuchenden Staates vorliegen. In Ausnahmefällen kann auf dieses Erfordernis verzichtet werden, wenn z.B. wie im Fall Abacha die deliktische Herkunft der Vermögenswerte offensichtlich ist.

3. Rechtshilfeverfahren in der Schweiz

Übermittlungsweg

Rechtshilfeersuchen können auf verschiedenen Wegen in die Schweiz gelangen:

  • Die Mitgliedstaaten des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens (EUeR) senden die Rechtshilfeersuchen direkt oder über das Justizministerium an das Bundesamt für Justiz (BJ).
  • Liegt kein Vertrag vor, ist der diplomatische Weg die Regel. Das BJ nimmt die Ersuchen von der ausländischen Vertretung in der Schweiz des ersuchenden Staates entgegen.
  • Der direkte Geschäftsverkehr zwischen der ausländischen Behörde und der zuständigen schweizerischen Behörde ist im Zweiten Zusatzprotokoll zum EUeR, im Schengener Durchführungsübereinkommen, in den Zusatzverträgen zum EUeR für Gesuche aus Deutschland, Österreich, Frankreich und Italien sowie in dringenden Fällen für Gesuche aus den anderen Staaten vorgesehen.

Schweizerische Behörden übermitteln - wenn kein direkter Geschäftsverkehr vorgesehen ist - ihre Ersuchen über das BJ ans Ausland.

Form und Inhalt des Rechtshilfeersuchens

Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung der Behörde, die das Ersuchen stellt.
    In der Regel stellen Justizbehörden Rechtshilfeersuchen; in Staaten mit angelsächsischer Rechtstradition, wo es keinen Untersuchungsrichter gibt und sich der Staatsanwalt erst bei der Anklageerhebung mit einem Straffall befasst, stellt die Polizei Rechtshilfeersuchen
  • Gegenstand des ausländischen Verfahrens und Grund des Ersuchens
    (Bezeichnung der Amtshandlungen, um die ersucht wird)
  • Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet
  • rechtliche Beurteilung der Tat im ersuchenden Staat
  • Beschreibung des wesentlichen Sachverhalts (Ort, Zeit und Umstände der Tat)
    Die ersuchende Behörde muss nicht beweisen, dass die Darstellung des Sachverhalts richtig ist; es genügt, wenn sie hinreichende Verdachtsmomente darlegt. Von der ersuchenden Behörde kann nicht verlangt werden, dass sie im Sachverhalt gerade das angibt, was mit dem Ersuchen herausgefunden werden soll. Verpönt ist hingegen die Beweisausforschung ("fishing expedition"). Beweise dürfen nicht aufs Geratewohl ohne konkrete Anhaltspunkte aufgenommen werden (z.B. Sperrung aller Vermögenswerte in der Schweiz und Herausgabe der Bankunterlagen ohne nähere Angaben, wo sich diese Vermögenswerte befinden).

Behandlung des Rechtshilfeersuchens

Das BJ (Fachbereich Rechtshilfe) prüft summarisch, ob das Rechtshilfeersuchen den formellen Anforderungen entspricht. Entspricht das Gesuch diesen Anforderungen nicht, fordert das BJ die ersuchende Behörde auf, es zu verbessern oder zu ergänzen. In dringenden Fällen kann das BJ vorsorgliche Massnahmen (z.B. Kontensperre, Beschlagnahme) anordnen, sobald ein Ersuchen angekündigt ist. Das BJ setzt darauf dem ersuchenden Staat eine Frist, um das formelle Ersuchen einzureichen.

Entspricht das Gesuch den Anforderungen und ist die Rechtshilfe nicht offensichtlich unzulässig (z.B. Militärdelikte), leitet es das BJ an die zuständige kantonale Justizbehörde zum Vollzug weiter. Sind Erhebungen in mehreren Kantonen erforderlich, kann das BJ einen dieser Kantone mit der Leitung beauftragen (Leitkanton). In der Praxis behandeln die kantonalen Behörden die meisten Rechtshilfeersuchen. Das BJ kann den Vollzug eines Rechtshilfeersuchens aber auch der Bundesbehörde übertragen, die bei Begehung der Tat in der Schweiz für die Ahndung zuständig wäre, z.B. der Bundesanwaltschaft (bei terroristischen Handlungen oder Korruption von Bundesbeamten) oder der Oberzolldirektion (bei Verstössen gegen das Zollgesetz). Wenn mehrere Kantone betroffen sind, der Kanton nicht innert angemessener Frist entscheidet oder bei komplexen und besonders bedeutenden Fällen kann das BJ selber den Vollzug des Rechtshilfeersuchens an die Hand nehmen.

Die Vollzugsbehörde prüft, ob die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe gegeben sind, und ordnet in der Eintretensverfügung die ersuchten und als zulässig erachteten Rechtshilfemassnahmen an. Damit wird das Rechtshilfeverfahren in Gang gesetzt und grundsätzlich ohne Unterbruch bis zum Schluss durchgeführt. Sind alle Massnahmen vollzogen und das Verfahren abgeschlossen worden, erlässt die Vollzugsbehörde die Schlussverfügung. Darin spricht sie sich vertieft und detailliert über die Zulässigkeit der Rechtshilfe aus. Sie hält weiter fest, in welchem Umfang Rechtshilfe geleistet wird, d.h. welche Dokumente oder Vermögenswerte an den ersuchenden Staat herausgegeben werden können. Eine vereinfachte Ausführung des Rechtshilfeverfahrens ohne Schlussverfügung ist möglich, wenn die Inhaber der Dokumente oder Vermögenswerte der Herausgabe an den ersuchenden Staat schriftlich zustimmen.

Die am ausländischen Verfahren beteiligten Personen (Polizeibeamte, Untersuchungsrichter, Angeschuldigte, Verteidiger) können bei Rechtshilfehandlungen anwesend sein, wenn ihre Anwesenheit gesetzliche Voraussetzung für die Zulassung von den auf dem Rechtshilfeweg erhobenen Beweisen ist (angelsächsische Rechtstradition) oder eine erfolgreiche Strafverfolgung im ersuchenden Staat erheblich erleichtern könnte. Anwesenheit bedeutet nur, dass die ausländischen Prozessbeteiligten dem Vollzug des Rechtshilfeersuchens beiwohnen dürfen. Sie dürfen jedoch selber keine Amtshandlungen vornehmen, die den zuständigen schweizerischen Beamten vorbehalten bleiben.

Rechtsmittel

Die Eintretensverfügung ist nicht anfechtbar. Grundsätzlich sind Beschwerden nur gegen die Schlussverfügung möglich. Auch allfällige Zwischenverfügungen können erst am Schluss des Verfahrens zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. Der Rechtsschutz der von den Rechtshilfemassnahmen betroffenen Personen greift also erst am Schluss des Rechtshilfeverfahrens. Eine Ausnahme bilden jene Zwischenverfügungen, die - durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch der Anwesenheit von ausländischen Beamten während der Vollzugshandlungen - einen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken (z.B. wenn die Sperrung eines Bankkontos eine Gesellschaft lahmlegt). Die Verfügungen der Rechtshilfebehörden können beim Bundesstrafgericht angefochten werden. Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts ist eine Beschwerde beim Bundesgericht möglich, wenn der Entscheid eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutsamen Fall handelt. Sobald die Schlussverfügung rechtskräftig ist, kann dem ersuchenden Staat Rechtshilfe gewährt werden.

Zu einer Beschwerde legitimiert sind nur das BJ als eidgenössische Aufsichtsbehörde in Rechtshilfeangelegenheiten sowie Personen, die persönlich und direkt durch eine Rechtshilfemassnahme betroffen sind. So hat eine Bank, bei der Kontounterlagen einer bestimmten Person verlangt werden, keine Beschwerdelegitimation. Diese steht allein dem Kontoinhaber zu. Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage (Bundesstrafgericht) bzw. 10 Tage (Bundesgericht).