Auslieferung
Auslieferung bedeutet die zwangsweise Übergabe einer gesuchten Person durch den ersuchten Staat an den ersuchenden Staat. Zweck der Auslieferung ist
- die Strafverfolgung
Beispiel: Die Untersuchungsbehörden ermitteln gegen eine Person wegen verschiedener Wirtschaftsdelikte. Da die Person nicht zur Einvernahme erscheint, wird sie im In- und Ausland zur Verhaftung ausgeschrieben. Wird die Person im Ausland verhaftet, kann um ihre Auslieferung ersucht werden, damit die Strafuntersuchung zu Ende geführt werden kann und sich die Person vor Gericht für ihre Delikte verantworten muss. - oder der Vollzug einer Freiheitsstrafe.
Beispiel: Ein zu einer mehrjährigen Zuchthausstrafe verurteilter Drogenhändler kehrt aus einem Urlaub nicht mehr in die Strafanstalt zurück. Er wird darauf im In- und Ausland gesucht. Wird er im Ausland verhaftet, kann zwecks Verbüssung der Reststrafe ein Auslieferungsersuchen gestellt werden.
Von der Auslieferung zu unterscheiden sind die Ausweisung und die Ausschaffung:
- Die Ausweisung ist für den Ausländer die strengste fremdenpolizeiliche Massnahme und bedeutet für ihn, dass er sich nicht mehr auf Schweizer Gebiet aufhalten darf. Die Ausweisung erfolgt im Interesse der Sicherheit des Aufenthaltsstaates, ohne dass ein Ersuchen eines Drittstaates vorliegt.
- Kommt der Ausländer im Falle einer Ausweisung der Pflicht zur Ausreise nicht nach, kann er ausgeschafft werden, d.h. die Polizei organisiert und überwacht die angeordnete Ausreise.
2. Auslieferungsverfahren in der Schweiz
Fahndung und Festnahme
Ein Auslieferungsfall in der Schweiz beginnt in der Regel mit dem ausländischen Fahndungsersuchen, das in Form einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) oder über eine Interpol-Landeszentrale bzw. direkt von einem Justizministerium übermittelt wird. Das Bundesamt für Justiz (BJ, Fachbereich Auslieferung) prüft, ob das Ersuchen alle erforderlichen Angaben enthält und ob eine Auslieferung grundsätzlich in Frage kommt. Ist der Aufenthaltsort in der Schweiz bekannt, weist das BJ das betreffende Polizeikommando direkt an, die gesuchte Person zu verhaften. Ist der Aufenthaltsort unbekannt, lässt das BJ die Person im automatisierten Fahndungssystem RIPOL zur Verhaftung ausschreiben (sofern sie nicht bereits im SIS ausgeschrieben ist).
Bei der Festnahme der gesuchten Person stellen die kantonalen Behörden Beweismittel und allfälliges Deliktsgut sicher und informieren umgehend das BJ über die Festnahme. Sie führen im Auftrag des BJ eine Anhörung zum ausländischen Ersuchen durch und weisen die festgenommene Person auf ihr Recht hin, mit der Vertretung ihres Heimatstaates zu verkehren sowie einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu ernennen.
Erklärt sich die gesuchte Person bei der Anhörung mit der sofortigen Auslieferung einverstanden, wird ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Das BJ kann – gestützt auf das Einverständnis der gesuchten Person – unverzüglich die Auslieferung bewilligen und den Vollzug veranlassen. Im besten Fall kann eine vereinfachte Auslieferung innert Stunden vollzogen werden.
Ordentliches Auslieferungsverfahren
Widersetzt sich die gesuchte Person ihrer Auslieferung, erlässt das BJ einen Auslieferungshaftbefehl und fordert zugleich den ersuchenden Staat auf, ein formelles Auslieferungsgesuch zu stellen. Der ersuchende Staat hat in der Regel 18 Tage Zeit, um das formelle Auslieferungsersuchen beim BJ einzureichen. Diese Frist kann auf 40 Tage verlängert werden. Trifft das formelle Auslieferungsersuchen beim BJ fristgerecht ein, bleibt die Auslieferungshaft bis zum Abschluss des Auslieferungsverfahrens aufrechterhalten; andernfalls wird die festgenommene Person freigelassen.
Im Auftrag des BJ eröffnen die kantonalen Behörden der gesuchten Person den Auslieferungshaftbefehl und hören sie zum Auslieferungsersuchen an. Die gesuchte Person kann gegen den Auslieferungshaftbefehl beim Bundesstrafgericht Beschwerde erheben und dessen Entscheid beim Bundesgericht anfechten. Sie kann auch jederzeit ein Haftentlassungsbegehren stellen.
Gestützt auf die Anhörung sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Anwaltes der gesuchten Person kann das BJ einen erstinstanzlichen Auslieferungsentscheid fällen. Das BJ prüft, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Auslieferung gegeben sind. Es klärt insbesondere ab, ob der im Ersuchen enthaltene Tatvorwurf auch nach schweizerischem Recht strafbar wäre. Schuld- und Tatfragen werden im Auslieferungsverfahren hingegen nicht überprüft, d.h. das BJ prüft nicht, ob die gesuchte Person die Tat wirklich begangen hat.
Die gesuchte Person kann nach Eröffnung des Auslieferungsentscheides innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesstrafgericht erheben. Das Bundesstrafgericht entscheidet nach der Stellungnahme des BJ über die Beschwerde. Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts ist in besonders bedeutsamen Fällen die Beschwerde ans Bundesgericht möglich.
Vollzug
Ist der Auslieferungsentscheid rechtskräftig oder hat die gesuchte Person nicht innert 5 Tagen seit Eröffnung des Auslieferungsentscheides angekündigt, dagegen Beschwerde zu erheben, veranlasst das BJ den Vollzug der Auslieferung. Die Übergabe der gesuchten Person an Nachbarstaaten erfolgt meistens an der Grenze, an andere Staaten auf dem Luftweg. Gleichzeitig können Beweismittel oder Deliktsgut übergeben werden.
Das ordentliche Verfahren kann - insbesondere bei komplexen Fällen von Wirtschaftskriminalität und bei Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel - bis über ein Jahr dauern.
3. Schweizerische Auslieferungsersuchen
Die schweizerischen Behörden, d.h. das BJ (Sektion Auslieferung) auf Antrag einer kantonalen Strafverfolgungsbehörde oder der Bundesanwaltschaft, leiten das Auslieferungsverfahren ebenfalls mit einem Fahndungsersuchen ein. Das Ersuchen wird über Interpol verbreitet oder kann bei bekanntem oder vermutetem Aufenthalt direkt an den Aufenthaltsstaat gerichtet werden.
Wird die verfolgte Person verhaftet, muss das formelle Auslieferungsersuchen innert der vorgesehenen Frist dem ersuchten Staat zugestellt werden. Die Fristen bewegen sich zwischen 18 Tagen (Europäisches Auslieferungsübereinkommen) und 40 Tagen (neuer Auslie-ferungsvertrag mit den USA). Das BJ stellt das schweizerische Ersuchen auf Antrag der kantonalen Behörde oder der Bundesanwaltschaft, die für den Inhalt des Ersuchens verantwortlich sind. Das BJ berät sie bei der Erarbeitung des Ersuchens und kann Kontakte zu ausländischen Behörden vermitteln.
Das Auslieferungsersuchen besteht aus der Note der schweizerischen Botschaft (bei direktem Verkehr: dem Schreiben des BJ an das ausländische Justizministerium) und den Begleitpapieren, die das Ersuchen begründen: Haftbefehl oder Urteil, ev. separate Sachverhaltsdarstellung, anwendbare Artikel des Strafgesetzbuches usw. Viele Staaten des angelsächsischen Rechtskreises verlangen zudem bei verfolgten Personen, die noch nicht verurteilt sind, ein Beweisdossier, das alle Zeugenaussagen und anderen Beweismittel enthält, welche die Schuld der verfolgten Person wahrscheinlich erscheinen lassen.
Das Auslieferungsverfahren im Ausland richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Dabei bestehen grosse Unterschiede: Während in einigen Staaten das Auslieferungsverfahren vollständig von einem Gericht durchgeführt wird, ist in anderen Staaten eine Zweiteilung zwischen Gerichten und politischen Verwaltungsbehörden üblich. Der Vollzug wickelt sich wie beim schweizerischen Verfahren ab.
Das schweizerische Auslieferungsverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1). Die Schweiz hat mit den meisten europäischen sowie mit zahlreichen aussereuropäischen Staaten bilaterale oder multilaterale Auslieferungsverträge abgeschlossen. Das IRSG lässt jedoch auch eine Auslieferung ohne vertragliche Verpflichtung zu.
Alte Auslieferungsverträge enthalten eine Liste mit Delikten, für welche die Auslieferung vorgesehen ist. Modernere Verträge wie das Europäische Auslieferungsübereinkommen sehen hingegen eine Auslieferung dann vor, wenn die zur Last gelegte Tat mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die ein gewisses Mindestmass überschreitet (ein Jahr), bzw. wenn die ausgesprochene Strafe eine gewisse Mindestdauer beträgt (vier Monate).
Um als Auslieferungsdelikt zu gelten, muss die Handlung des Täters in beiden Ländern strafbar sein (Prinzip der beidseitigen Strafbarkeit). Dabei muss die Bezeichnung nicht in beiden Staaten identisch sein; ein Diebstahl im Ausland kann z.B. nach schweizerischem Recht als Veruntreuung gelten.
Nach dem Prinzip der Spezialität darf die ausgelieferte Person nur für jene vor der Auslieferung begangenen strafbaren Handlungen verfolgt, in Haft gehalten oder an einen Drittstaat weitergeliefert werden, wofür die Auslieferung bewilligt wurde. Nach erfolgter Auslieferung kann allerdings der ersuchte Staat aufgrund eines Nachtragsersuchens einer weiteren Verfolgung zustimmen. In vielen Ländern kann die gesuchte Person zudem auf die Anwendung des Spezialitätsprinzips verzichten.
Wird die gleiche Person von verschiedenen Staaten gesucht, wird die Auslieferung an alle bewilligt, sofern die Voraussetzungen gegeben sind. Die Priorität ist in den Auslieferungsverträgen nur vage geregelt. Der ersuchte Staat berücksichtigt die Schwere der Delikte, den Begehungsort, den Zeitpunkt des Auslieferungsersuchens und die Möglichkeit der Weiterlieferung (Heimatstaat kommt an letzter Stelle, wenn er seine Staatsangehörigen nicht ausliefert).
Für politische Delikte (z.B. Mitgliedschaft in einer verbotenen Partei) gewährt die Schweiz keine Auslieferung. Nicht als politische Delikte gelten Völkermord, Flugzeugentführungen oder Geiselnahmen. Die Auslieferung wird ebenfalls abgelehnt, wenn das Verfahren im Ausland den Grundsätzen der Europäischen Menschenrechtskonvention widerspricht oder durchgeführt wird, um eine Person wegen ihrer politischen Anschauungen, ihrer Angehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus Gründen der Ethnie, Religion oder Volkszugehörigkeit zu verfolgen oder zu bestrafen. Obwohl die Möglichkeit einer politischen Verfolgung schon im Auslieferungsverfahren geprüft wird, haben die Asylbehörden in einem separaten Verfahren über ein allfälliges Asylgesuch zu entscheiden.
Von der Auslieferung sind ferner militärische Delikte ausgeschlossen. Als militärische Delikte gelten z.B. Gehorsamsverweigerung oder Desertion. Ein durch einen Armeeangehörigen verübtes gemeinrechtliches Delikt (z.B. Vergewaltigung) gilt hingegen nicht als Militärdelikt.
Die Auslieferung wird grundsätzlich auch nicht für fiskalische Delikte bewilligt, die mit dem Ziel verübt werden, weniger Steuern oder Zoll zu zahlen. Nicht als Fiskaldelikt gilt hingegen z.B. der Subventionsbetrug, bei dem vom Staat unter Vorspiegelung falscher Tatsachen unberechtigt Leistungen erhältlich gemacht werden. Im Rahmen der Schengener Zusammenarbeit ist die Auslieferung auch wegen Verstössen im Bereich der Verbrauchssteuern, Mehrwertsteuern und Zollabgaben vorgesehen. Sie ist allerdings nur zulässig, wenn das dem Ersuchen zugrundeliegende Delikt mit mindestens zwölf Monaten Freiheitsentzug bedroht ist.
Die Schweiz behält sich wie die meisten europäischen Staaten das Recht vor, die Auslieferung eigener Staatsangehöriger abzulehnen.
Ist im ersuchten Staat für das gleiche Delikt bereits ein eigenes Strafverfahren hängig, geht dieses in der Regel der Auslieferung vor. Ebenso schliesst eine bereits erfolgte Verurteilung im ersuchten Staat die Auslieferung für die gleichen Taten (Prinzip "Non bis in idem") aus. Zudem wird die Auslieferung für eine Strafverfolgung oder Strafverbüssung, die bereits verjährt ist, nur dann bewilligt, wenn dies staatsvertraglich vorgesehen ist.
