Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches
Gesamterneuerung der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (Art. 1-110 und 333-401 StGB) und des Militärstrafgesetzes (Art. 1-60 und 215-237). Das Jugendstrafrecht wird aus dem Strafgesetzbuch ausgegliedert und in einem separaten Bundesgesetz geregelt.
Wichtigstes Anliegen der Revision ist die Neuordnung und Differenzierung des Sanktionensystems mit zwei Schwerpunkten: Einerseits soll die kurze unbedingte Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten weitgehend durch die Geldstrafe im Tagessatzsystem oder durch gemeinnützige Arbeit ersetzt werden. Anderseits soll die Öffentlichkeit namentlich durch die Einführung einer neuen Sicherungsverwahrung besser vor gefährlichen Gewalttätern geschützt werden. Daneben enthält die Vorlage zahlreiche andere wichtige Neuerungen, wie die Ausweitung der Kompetenz zur Verfolgung im Ausland begangener Straftaten (namentlich sexueller Kindsmissbrauch), vereinfachte Verjährungsregeln sowie die Strafbarkeit der Unternehmung.
- Am 6. Juli 1993 ermächtigt der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), zwei Vorentwürfe zur Revision des Strafgesetzbuches sowie zu einem Bundesgesetz über die Jugendstrafrechtspflege in die Vernehmlassung zu schicken.
- Am 18. September 1995 nimmt der Bundesrat Kenntnis von den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens (
Medienmitteilung). - Am 21. September 1998 verabschiedet der Bundesrat verabschiedet die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (
Medienmitteilung).
Parlamentarische Beratungen (98.038)
Der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches tritt frühestens am 1. Januar 2007 in Kraft (
Medienmitteilung).
- Der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches soll noch vor dessen Inkrafttreten im Jahr 2007 nachgebessert werden. Am 29. Juni 2005 überweist der Bundesrat die Botschaft und die erforderlichen Gesetzesänderungen zuhanden der Eidgenössischen Räte (
Medienmitteilung).
Parlamentarische Beratungen (05.060)
- Der Bundesrat setzt den revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches, die revidierten allgemeinen Bestimmungen des Militärstrafgesetzes sowie das neue Jugendstrafgesetzes auf den 1. Januar 2007 in Kraft (
Medienmitteilung). - Am 29. September 2006 verabschiedet der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zum revidierten Strafgesetzbuch und setzt sie auf den 1. Januar 2007 in Kraft . Auf den gleichen Zeitpunkt tritt auch die Totalrevision der Verordnung über das Strafregister in Kraft (
Medienmitteilung).
- Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 21.09.1998 (18131 Kb, pdf)(BBI 1999 1979)
- Medienmitteilung vom 21. September 1998
- Presserohstoff 1 (70 Kb, pdf)
- Presserohstoff 2 (29 Kb, pdf)
- Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens über den Bericht und Vorentwurf der Arbeitsgruppe "Verwahrung“ vom 15. Juli 2004 (69 Kb, pdf)(Teil 1: Nachträgliche Korrekturen am neuen Massnahmenrecht)
- Schweizerisches Strafgesetzbuch. Änderung vom 13. Dezember 2002 (AS 2006 3459)
- Berichtigung(AS 2006 3583)
- Militärstrafgesetz (MStG). Änderung vom 21. März 2003 (AS 2006 3389)
- Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (Jugendstrafrecht) vom 20. Juni 2003(AS 2006 3545)
- Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Korrekturen am Sanktions- und Strafregisterrecht). Änderung vom 24. März 2006 (AS 2006 3539)
- Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937(SR 311.0)
Die gedruckte Ausgabe kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik bestellt werden (Bestellnummer BBL: 311.0.D)
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- Vorentwurf (VOSTRA II) (470 Kb, pdf)
- Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über das automatisierte Strafregister (VOSTRA II) (139 Kb, pdf)
- Anhang zu den Erläuterungen (169 Kb, pdf)
- Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz(V-StGB-MStG, AS 2006 4495)
- Verordnung über das Strafregister(VOSTRA-Verordnung, AS 2006 4503)
- Medienmitteilung vom 29. September 2006
