Fälle mit Vertragsstaaten
Vorgehen
Wenn sowohl Gläubiger/in als auch Schuldner/in in einem Vertragsstaat Wohnsitz (gemäss New Yorker Übereinkommen muss der Schuldner der Gerichtsbarkeit eines Vertragsstaates unterstehen) haben, kann ein Gesuch für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eingereicht werden.
In der Schweiz wohnhafte Gläubiger/innen wenden sich an die zuständige kantonale Stelle:
- Kantonale Empfangs- und Übermittlungsstellen (35 Kb, pdf)
Im Ausland (in einem Vertragsstaat) wohnhafte Gläubiger/innen wenden sich an die zuständige Zentralbehörde in ihrem Land
- Adressen Vertragsstaaten New Yorker Übereinkommen (136 Kb, pdf)
- Adresse USA (9 Kb, pdf)
- Adresse Manitoba/Kanada (9 Kb, pdf)
- Adresse Saskatchewan/Kanada (9 Kb, pdf)
Für die Einreichung der Gesuche und alle weitere Korrespondenz ist der vorgesehene Weg über die Behörden einzuhalten. Gläubiger/innen und Schuldner/innen sind gebeten, sich nicht direkt mit unserer Zentralbehörde in Verbindung zu setzen.
- Gesuchsabwicklung (45 Kb, pdf)
