Sterbehilfe
Das Tötungsverbot gilt in der Schweiz uneingeschränkt. Die direkte aktive Sterbehilfe (gezielte Tötung zur Verkürzung der Leiden eines Menschen) ist somit verboten. Die indirekte aktive Sterbehilfe (Einsatz von Mitteln, deren Nebenwirkungen die Lebensdauer herabsetzen können) sowie die passive Sterbehilfe (Verzicht auf die Einleitung lebenserhaltender Massnahmen oder Abbruch solcher Massnahmen) sind hingegen – ohne ausdrücklich gesetzlich geregelt zu sein – unter gewissen Voraussetzungen straflos. Bezüglich dieser drei Formen von Sterbehilfe besteht kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Nach mehreren vertieften Prüfungen der Situation ist der Bundesrat zum Schluss gelangt, dass auch keine ausdrückliche Regelung der organisierten Suizidhilfe im Strafrecht erforderlich ist und dass allfällige Missbräuche mit den geltenden gesetzlichen Mitteln bekämpft werden können.
- Am 31. Mai 2006 nimmt der Bundesrat den Bericht "Sterbehilfe und Palliativmedizin – Handlungsbedarf für den Bund?" zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Parlament, auf eine Revision der einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuches sowie auf den Erlass eines Gesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung von Suizidhilfeorganisationen zu verzichten (
Medienmitteilung). - Am 29. August 2007 nimmt der Bundesrat den Ergänzungsbericht über Sterbehilfe zur Kenntnis (
Medienmitteilung). - Am 2. Juli 2008 beauftragt der Bundesrat das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), vertieft abzuklären, ob im Bereich der organisierten Suizidhilfe spezifische gesetzliche Regelungen erforderlich sind, und ihm bis anfangs 2009 Bericht zu erstatten (
Medienmitteilung). - Am 17. Juni 2009 führt der Bundesrat eine erste Aussprache zur organisierten Suizidhilfe. Zur Diskussion stehen gesetzliche Schranken und ein Verbot der organisierten Suizidhilfe (
Medienmitteilung). - Am 28. Oktober 2009 schickt der Bundesrat zwei Varianten eines Gesetzesentwurfs in die Vernehmlassung, um die organisierte Suizidhilfe ausdrücklich zu regeln (
Medienmitteilung). - Am 17. September 2010 nimmt der Bundesrat Kenntnis von den Vernehmlassungsergebnissen und beauftragt das EJPD, eine Botschaft auszuarbeiten (
Medienmitteilung). - Am 29. Juni 2011 entscheidet der Bundesrat, auf eine ausdrückliche Regelung der organisierten Suizidhilfe im Strafrecht zu verzichten. Er will aber die Suizidprävention und Palliative Care weiterhin fördern, um die Anzahl der Suizide zu verringern (
Medienmitteilung).
- Bericht der Arbeitsgruppe "Sterbehilfe" vom März 1999 (351 Kb, pdf)
- Wichtigste Neuerungen (19 Kb, pdf)
- Medienmitteilung vom 29. April 1999
- Bericht des Bundesrates vom Juli 2000 zum Postulat Ruffy (109 Kb, pdf)
- Medienmitteilung vom 5. Juli 2000
- Bericht "Sterbehilfe- und Palliativmedizin – Handlungsbedarf für den Bund?" : Vorentwurf vom 31. Januar 2006 (511 Kb, pdf)
- Medienmitteilung vom 6. Februar 2006
- Bericht "Sterbehilfe und Palliativmedizin - Handlungsbedarf für den Bund?" vom 24. April 2006 (449 Kb, pdf)
- Medienmitteilung vom 31. Mai 2006
- Ergänzungsbericht zum Bericht "Sterbehilfe und Palliativmedizin – Handlungsbedarf für den Bund?" vom Juli 2007 (132 Kb, pdf)
- Medienmitteilung vom 29. August 2007
- Bericht "Organisierte Suizidhilfe: Vertiefte Abklärungen zu Handlungsoptionen und -bedarf des Bundesgesetzgebers" vom 15. Mai 2009 (188 Kb, pdf)
- Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende (2004)Medizinisch-ethische Richtlinien der SAMW
- Schweiz. Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW)
- Beihilfe zum Suizid: Stellungnahme der Nationalen Ethikkommission vom 27. April 2005
- Medienmitteilung der Nationalen Ethikkommission vom 11. Juli 2005
- Klare Schranken für die Sterbehilfevon Bundesrat Christoph Blocher (NZZ, 26. Mai 2007)
- Vorentwurf (26 Kb, pdf)
- Erläuternder Bericht (169 Kb, pdf)
- Medienmitteilung vom 28. Oktober 2009
- Stellungnahmen der Kantone (4388 Kb, pdf)
- Stellungnahmen der politischen Parteien (3310 Kb, pdf)
- Stellungnahmen der Suizidhilfeorganisationen und anderer Organisationen (22568 Kb, pdf)
- Weitere Stellungnahmen (5209 Kb, pdf)
