Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Eine dauerhafte Rechtsgrundlage für die Bekämpfung des Hooliganismus schaffen
Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Schaffung eines Verfassungsartikels
Medienmitteilungen, EJPD, 29.08.2007
Bern. Die Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Gewalt an Sportanlässen sollen rechtzeitig auf eine genügende und dauerhafte Rechtsgrundlage gestellt werden. Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft für die Schaffung eines Verfassungsartikels verabschiedet. Vorrang hat allerdings die von den Kantonen bevorzugte Konkordatslösung; das heisst, die Bundeslösung würde nur gelten, falls die Kantone keine Konkordatslösung beschliessen.
Mit der Teilrevision vom 24. März 2006 des Bundesgesetzes zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) hat das Parlament den Behörden neue Instrumente gegen Gewalt an Sportveranstaltungen zur Verfügung gestellt. Diese Gesetzesrevision ermöglicht es, gewalttätige Störer in einem nationalen Informationssystem (Hoogan) zu erfassen und sie mittels Ausreisebeschränkung, Rayonverbot, einer Meldeauflage und einem maximal 24-stündigen Polizeigewahrsam von Stadien und deren Umfeld fernzuhalten. Während der parlamentarischen Beratungen war allerdings die Verfassungskonformität von drei Massnahmen (Rayonverbot, Meldeauflage und Polizeigewahrsam) umstritten. Das Parlament befristete deshalb diese Massnahmen bis Ende 2009. Gleichzeitig beauftragte es den Bundesrat dafür zu sorgen, dass diese Massnahmen ohne Unterbruch über diesen Zeitpunkt hinaus weitergeführt werden können.
Zwei mögliche Lösungen
Die erforderliche Rechtsgrundlage kann entweder durch eine Ergänzung der Bundesverfassung oder durch den Abschluss eines interkantonalen Konkordats geschaffen werden. Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) hat sich im Frühjahr 2007 grundsätzlich für eine Konkordatslösung ausgesprochen. Ein bereinigter Konkordatsentwurf soll bis im November vorliegen; er wird anschliessend von den Kantonen ratifiziert werden müssen. Der Bundesrat hat gleichzeitig eine neue Verfassungsgrundlage vorbereitet. Diese käme als Auffanglösung zum Zug, falls es den Kantonen nicht gelingt, das Konkordat rechtzeitig vor dem 1. Januar 2010 in Kraft zu setzen.
Arbeiten werden weitergeführt
Die vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Anfang Jahr in die Vernehmlassung geschickte Vorlage würde dem Bund ausdrücklich die Zuständigkeit erteilen, Vorschriften zu erlassen, um Gewalt bei Sportanlässen zu verhindern und einzudämmen. Die Ergänzung der Verfassungsnorm über den Sport (Art. 68 BV) würde das im BWIS enthaltene Massnahmenpaket auf eine klare und dauerhafte Verfassungsgrundlage stellen. Die Vorlage ist in der Vernehmlassung gut aufgenommen worden. Insgesamt überwog zwar die Meinung, dass die erforderliche Rechtsgrundlage in einem Konkordat zu schaffen sei. Die meisten Vernehmlassungsteilnehmer waren aber gleichzeitig der Ansicht, dass die Arbeiten an der Verfassungslösung weitergeführt werden sollen bis klar ist, ob das Konkordat rechtzeitig in Kraft gesetzt werden kann.
Unabhängig davon, ob die Verfassungs- oder Konkordatslösung zum Zug kommt, muss das BWIS angepasst werden. Der Bundesrat unterbreitet deshalb dem Parlament neben dem Entwurf einer Verfassungsbestimmung auch je einen auf die Verfassungs- und auf die Konkordatslösung abgestimmten Entwurf zur Änderung des BWIS.
Zwei mögliche Lösungen
Die erforderliche Rechtsgrundlage kann entweder durch eine Ergänzung der Bundesverfassung oder durch den Abschluss eines interkantonalen Konkordats geschaffen werden. Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) hat sich im Frühjahr 2007 grundsätzlich für eine Konkordatslösung ausgesprochen. Ein bereinigter Konkordatsentwurf soll bis im November vorliegen; er wird anschliessend von den Kantonen ratifiziert werden müssen. Der Bundesrat hat gleichzeitig eine neue Verfassungsgrundlage vorbereitet. Diese käme als Auffanglösung zum Zug, falls es den Kantonen nicht gelingt, das Konkordat rechtzeitig vor dem 1. Januar 2010 in Kraft zu setzen.
Arbeiten werden weitergeführt
Die vom Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Anfang Jahr in die Vernehmlassung geschickte Vorlage würde dem Bund ausdrücklich die Zuständigkeit erteilen, Vorschriften zu erlassen, um Gewalt bei Sportanlässen zu verhindern und einzudämmen. Die Ergänzung der Verfassungsnorm über den Sport (Art. 68 BV) würde das im BWIS enthaltene Massnahmenpaket auf eine klare und dauerhafte Verfassungsgrundlage stellen. Die Vorlage ist in der Vernehmlassung gut aufgenommen worden. Insgesamt überwog zwar die Meinung, dass die erforderliche Rechtsgrundlage in einem Konkordat zu schaffen sei. Die meisten Vernehmlassungsteilnehmer waren aber gleichzeitig der Ansicht, dass die Arbeiten an der Verfassungslösung weitergeführt werden sollen bis klar ist, ob das Konkordat rechtzeitig in Kraft gesetzt werden kann.
Unabhängig davon, ob die Verfassungs- oder Konkordatslösung zum Zug kommt, muss das BWIS angepasst werden. Der Bundesrat unterbreitet deshalb dem Parlament neben dem Entwurf einer Verfassungsbestimmung auch je einen auf die Verfassungs- und auf die Konkordatslösung abgestimmten Entwurf zur Änderung des BWIS.
