Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

Versuche mit Electronic Monitoring können vorerst fortgesetzt werden

Bundesrat verlängert die Bewilligungen um ein Jahr

Medienmitteilungen, EJPD, 21.12.2006

In sieben Kantonen können die Versuche mit Electronic Monitoring vorerst fortgesetzt werden. Der Bundesrat hat am Donnerstag die Bewilligungen für diese Versuche um ein Jahr verlängert. Im kommenden Jahr wird das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) bei den Kantonen abklären, wie sie sich die Zukunft des elektronisch überwachten Strafvollzugs vorstellen.

Seit 1999 setzen die Kantone Bern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Tessin, Waadt, Genf sowie seit 2003 auch der Kanton Solothurn diese alternative Form der Strafverbüssung ein. Electronic Monitoring (EM) gelangt vorwiegend bei kurzen Freiheitsstrafen an Stelle der Einweisung in eine Strafvollzugsanstalt zum Einsatz. Seltener kommt die elektronische Fussfessel gegen Ende der Verbüssung einer langen Freiheitsstrafe vor der bedingten Entlassung bzw. am Ende der Halbfreiheit als zusätzliche Vollzugsstufe zum Zuge.

Zwei Evaluationsberichte zogen 2003 und 2004 eine positive Bilanz dieser Versuche. Allerdings sind zahlreiche Kantone gegenüber dem Electronic Monitoring negativ oder skeptisch eingestellt. Mit der Inkraftsetzung des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches auf den 1. Januar 2007, das die kurzen Freiheitsstrafen durch Geldstrafen und gemeinnützige Arbeit ersetzt, entfällt zudem der Hauptanwendungsbereich der elektronischen Fussfessel. Deshalb befristete der Bundesrat die Fortsetzung der Versuche auf ein Jahr. Zudem lehnte er das erstmalige Gesuch des Kantons Freiburg ab, weil ein Einstieg in die Versuche zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll ist.

Abklärungen bei den Kantonen vorgesehen
Damit der heutige Hauptanwendungsbereich von Electronic Monitoring, der bei den kurzen Strafen liegt, auch unter neuem Recht beibehalten werden kann, müsste Electronic Monitoring nicht als Vollzugsform von Freiheitsstrafen, sondern als eigentliche Strafe oder Massnahme ausgestaltet werden, die vom Richter verhängt wird. Das EJPD wird deshalb im nächsten Jahr bei den Kantonen abklären, wie sie sich zu einer definitiven Einführung von Electronic Monitoring als Strafe oder Massnahme (im Bereich der kurzen Strafen) oder als Vollzugsstufe (im Bereich der langen Strafen) stellen. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärung wird es allenfalls eine Vorlage zur Revision des Strafgesetzbuches vorbereiten.

Kontakt / Rückfragen
Peter Häfliger, Bundesamt für Justiz, T +41 31 322 41 45, Kontakt