Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Tarifdiskussion mit Privatklinik: Bundesrat heisst Beschwerde von santésuisse gut
Medienmitteilungen, EJPD, 01.10.2004
Bern, 01.10.2004. Der Bundesrat hat in der Auseinandersetzung um den Tarif für ambulante Leistungen in einer Privatklinik des Kantons Solothurn entschieden. Er hiess am Freitag eine Beschwerde des Verbandes der Schweizer Krankenversicherer santésuisse gut und bewirkt damit eine tiefere Festsetzung des Taxpunktwertes für die Privatklinik.
Seit dem 1. Januar 2004 gilt in der Schweiz für sämtliche in der Schweiz erbrachten ambulanten ärztlichen Leistungen im Spital und in der freien Praxis der Einzelleistungstarif TARMED. Im Kanton Solothurn konnte betreffend Festsetzung des TARMED-Starttaxpunktwertes (STPW) zwischen dem Verband der Schweizer Krankenversicherer santésuisse und einer Privatklinik keine Einigung gefunden werden. Deshalb setzte der Regierungsrat des Kantons Solothurn den STPW ab 1. Januar 2004 fest. Gegen diesen Beschluss erhob santésuisse Beschwerde beim Bundesrat und verlangte die Festsetzung eines tieferen Taxpunktwertes.
Der Bundesrat kommt in seinem Entscheid zum Ergebnis, dass der TARMED-Rahmenvertrag zwischen santésuisse und "H+ Die Spitäler der Schweiz" (Verband Schweizer Spitäler) Bestimmungen enthält, die nur anwendbar sind, wenn sich die Parteien über den Starttaxpunktwert einig sind. Kommt es zu einer hoheitlichen Festsetzung, ist die Kantonsregierung nicht verpflichtet, die Berechnungsmodule der Tarifpartner sowie den Anpassungsmechanismus gemäss Anhang zum Rahmenvertrag anzuwenden. Vielmehr habe der Kanton aufgrund der einschlägigen Gesetze (Krankenversicherungsgesetz KVG) und Verordnungen zu entscheiden.
Der Bundesrat kommt in seinem Entscheid zum Ergebnis, dass der TARMED-Rahmenvertrag zwischen santésuisse und "H+ Die Spitäler der Schweiz" (Verband Schweizer Spitäler) Bestimmungen enthält, die nur anwendbar sind, wenn sich die Parteien über den Starttaxpunktwert einig sind. Kommt es zu einer hoheitlichen Festsetzung, ist die Kantonsregierung nicht verpflichtet, die Berechnungsmodule der Tarifpartner sowie den Anpassungsmechanismus gemäss Anhang zum Rahmenvertrag anzuwenden. Vielmehr habe der Kanton aufgrund der einschlägigen Gesetze (Krankenversicherungsgesetz KVG) und Verordnungen zu entscheiden.
