Zwei gestohlene Gemälde und eine Skulptur an Italien herausgegeben
Kunstwerke wurden im Tessin im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens beschlagnahmt
Medienmitteilungen, BJ, 27.09.2002
Berna/Chiasso, 27.9.2002. Zum Abschluss eines Rechtshilfeverfahrens hat die Schweiz zwei gestohlene Gemälde und eine Skulptur an Italien herausgegeben. Die Übergabe der Kunstwerke von Giovanni Bellini (15. Jahrhundert), Bartolomeo di Giovanni (15. Jahrhundert) und Antonio Canova (19. Jahrhundert) fand heute in Chiasso statt.
Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Hehlerei von Kunstwerken, das die Tessiner Untersuchungsbehörden gegen eine Gesellschaft mit Sitz in Liechtenstein, deren Bevollmächtigte und gegen ausländische Staatsangehörige führten, konnten die Ermittler bei einer ordentlichen Grenzkontrolle in Stabbio bei einem russischen Staatsangehörigen zwei Gemälde und eine Statue italienischer Herkunft entdecken und beschlagnahmen. Die Tessiner Staatsanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz (BJ) informierten die italienischen Behörden am 9. Februar 2000 über diese Beschlagnahme und luden sie ein, ein Rechtshilfeersuchen einzureichen, um Beweismittel bezüglich folgender Kunstwerke zu erhalten:
Nach der Übergabe dieser Informationen übermittelte die Staatsanwaltschaft von Busto Arsizio am 7. Juli 2000 und 12. Februar 2001 zwei Rechtshilfeersuchen an die Schweiz. Anlass für diese Rechtshilfeersuchen war das in Italien gegen die Bevollmächtigten der Liechtensteiner Gesellschaft und den russischen Staatsangehörigen eingeleitete Strafverfahren wegen Hehlerei von gestohlenen Kunstwerken. Den italienischen Behörden war bekannt, dass im vorliegenden Fall die zwei Gemälde und die Skulptur Privaten bzw. dem italienischen Staat gestohlen worden waren.
Kein Einziehungsentscheid notwendig
Die Tessiner Staatsanwaltschaft entsprach dem Ersuchen um Beschlagnahme, Übermittlung von Beweismitteln und Herausgabe der Kunstwerke an die italienischen Behörden, da es sich erwiesenermassen um Diebesgut handelte. Der Entscheid der Tessiner Staatsanwaltschaft wurde von den Bevollmächtigten der Liechtensteiner Gesellschaft beim Tessiner Appellationsgericht angefochten, welches die Beschwerde gestützt auf das Rechtshilfegesetz und die Rechtsprechung des Bundesgerichtes abwies. Danach kann das Erzeugnis aus einer strafbaren Handlung dem ersuchenden Staat oder den Geschädigten ohne Vorliegen eines Einziehungsentscheides zurückerstattet werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Umstände der strafbaren Handlung und die Geschädigten bekannt sind.
Der vorliegende Fall zeigt, dass die Schweiz einerseits als Drehscheibe für den illegalen Kulturgüterhandel missbraucht werden kann und andrerseits die schweizerische Gesetzgebung ein wirksames Vorgehen gegen Straftaten im Zusammenhang mit gestohlenen Kunstwerken ermöglicht. Die Ratifikation der UNESCO-Konvention über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 14. November 1970 und dem Erlass des Kulturgütertransfergesetzes, das gegewärtig in den parlamentarischen Beratung ist, dürfte die Wirksamkeit dieser Gesetzesbestimmungen noch erhöhen
Marco Villa, Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin, T +41 91 815 53 11
