Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Die Schweiz und Frankreich vereinfachen das Rechtshilfeverfahren
Zusatzvertrag zum Europäischen Rechtshilfevertrag in Strafsachen tritt am 1. Mai 2000 in Kraft
Medienmitteilungen, EJPD, 28.04.2000
Der am 1. Mai 2000 in Kraft tretende Zusatzvertrag zum Europäischen Rechtshilfevertrag in Strafsachen vereinfacht und beschleunigt das Rechtshilfeverfahren zwischen der Schweiz und Frankreich. Der Zusatzvertrag sieht namentlich vor, dass die Justiz- und Verwaltungsbehörden beider Staaten, die strafbare Handlungen verfolgen, die Rechtshilfeersuchen direkt an die zuständige Behörde im ersuchten Staat richten können. Die Ersuchen müssen somit nicht mehr über das Bundesamt für Polizei (BAP) bzw. über das Justizministerium in Paris übermittelt werden.
Ferner können Vermögenswerte, die aus einer strafbaren Handlung stammen und sichergestellt werden, dem ersuchenden Staat nicht nur als Beweismittel für ein Strafverfahren, sondern neu auch zwecks Rückgabe an die geschädigte Person übergeben werden. Zudem können alle Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheide dem Empfänger neu direkt auf dem Postweg zugestellt werden, was die Rechtshilfebehörden spürbar entlasten wird.
Bern, 28. April 2000
Ferner können Vermögenswerte, die aus einer strafbaren Handlung stammen und sichergestellt werden, dem ersuchenden Staat nicht nur als Beweismittel für ein Strafverfahren, sondern neu auch zwecks Rückgabe an die geschädigte Person übergeben werden. Zudem können alle Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheide dem Empfänger neu direkt auf dem Postweg zugestellt werden, was die Rechtshilfebehörden spürbar entlasten wird.
Bern, 28. April 2000
