Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Gewährleistung kantonaler Verfassungen
Medienmitteilungen, EJPD, 06.12.1999
Der Bundesrat beantragt dem Parlament, folgende Änderungen kantonaler Verfassungen zu gewährleisten:
im Kanton Zürich:
Totalrevision der Kantonsverfassung
Die Stimmberechtigten des Kantons Zürich haben beschlossen, ihre Kantonsverfassung einer Totalrevision zu unterziehen. In einem Verfassungsgesetz haben sie die Modalitäten für die Totalrevision festgelegt. Darin wird u.a. die Einsetzung eines 100 Mitglieder zählenden Verfassungsrates vorgesehen sowie die Möglichkeit geschaffen, den Stimmberechtigten vorgängig Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten vorzulegen.
Wahl der Lehrpersonen
Durch die Verfassungsänderung wird im Kanton Zürich der Beamtenstatus für Lehrpersonen aufgehoben.
im Kanton Basel-Stadt
Verkleinerung des Verfassungsrates
Gleichzeitig mit dem Entscheid, ihre Kantonsverfassung einer Totalrevision zu unterziehen, haben die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Stadt beschlossen, den mit der Ausarbeitung beauftragten Verfassungsrat von 130 auf 60 Mitglieder zu verkleinern.
im Kanton Basel-Landschaft
Amtszeitbeschränkung für Gemeindebehörden
Die Verfassungsänderung ermöglicht es den Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft, Amtszeitbeschränkungen für Gemeindebehörden vorzusehen.
im Kanton Schaffhausen
Gemeindewesen
Die Verfassungsänderung steht im Zusammenhang mit dem Erlass eines neuen Gemeindegesetzes. Auf Verfassungsstufe werden künftig nur noch die grundsätzlichen Regelungen getroffen.
im Kanton Aargau
Strafkompetenzen im Bereich des Steuerstrafrecht
Durch die Verfassungsänderung wird die Möglichkeit geschaffen, dass Verwaltungsstellen im Bereich des Steuerstrafrechts höhere Bussen aussprechen können als bisher.
im Kanton Thurgau
Hochschulen, Fachhochschulen
Die Verfassungsänderung erweitert die Möglichkeiten des Kantons, sich im Bereich der Hochschulen und Fachhochschulen zu engagieren.
im Kanton Wallis
Schutz der Familie
Eine neue Verfassungsbestimmung verankert den Familienschutz ausdrücklich als staatliche Aufgabe und verpflichtet den Staat, die Gesetzgebung hinsichtlich der Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse der Familie zu überprüfen und allenfalls anzupassen.
im Kanton Genf
Auftrag der Versorgungsbetriebe von Genf
Die Verfassungsänderung erweitert den Auftrag für die Versorgungsbetriebe von Genf, indem diesen namentlich ermöglicht wird, Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation anzubieten und ihre Tätigkeiten auch ausserhalb des Kantons auszuüben.
Verfassungsgrundlage für das Polizeigesetz
Die Verfassungsänderung kantonalisert einerseits unter Vorbehalt einer Delegation an die Gemeinden die Polizeiaufgaben und betraut ein einziges Polizeikorps mit der Erfüllung dieser Aufgabe. Anderseits erhält die Stadt Genf durch die Verfassungsänderung wie andere Gemeinden die Kompetenz, gewisse Polizeiaufgaben und den Strassenunterhalt selbst zu erfüllen, was der Stadt bisher auf Grund ihres speziellen verfassungsmässigen Status untersagt war.
im Kanton Jura
Reform der Gerichtsorganisation
Durch die Verfassungsänderung werden die Bezirksgerichte aufgehoben und die Ausübung der erstinstanzlichen Gerichtsbarkeit für den gesamten Kanton einem einzigen erstinstanzlichen Gericht übertragen, welches seinen Sitz in Pruntrut hat.
Bern, 6. Dezember 1999
im Kanton Zürich:
Totalrevision der Kantonsverfassung
Die Stimmberechtigten des Kantons Zürich haben beschlossen, ihre Kantonsverfassung einer Totalrevision zu unterziehen. In einem Verfassungsgesetz haben sie die Modalitäten für die Totalrevision festgelegt. Darin wird u.a. die Einsetzung eines 100 Mitglieder zählenden Verfassungsrates vorgesehen sowie die Möglichkeit geschaffen, den Stimmberechtigten vorgängig Grundsatzfragen mit oder ohne Varianten vorzulegen.
Wahl der Lehrpersonen
Durch die Verfassungsänderung wird im Kanton Zürich der Beamtenstatus für Lehrpersonen aufgehoben.
im Kanton Basel-Stadt
Verkleinerung des Verfassungsrates
Gleichzeitig mit dem Entscheid, ihre Kantonsverfassung einer Totalrevision zu unterziehen, haben die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Stadt beschlossen, den mit der Ausarbeitung beauftragten Verfassungsrat von 130 auf 60 Mitglieder zu verkleinern.
im Kanton Basel-Landschaft
Amtszeitbeschränkung für Gemeindebehörden
Die Verfassungsänderung ermöglicht es den Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft, Amtszeitbeschränkungen für Gemeindebehörden vorzusehen.
im Kanton Schaffhausen
Gemeindewesen
Die Verfassungsänderung steht im Zusammenhang mit dem Erlass eines neuen Gemeindegesetzes. Auf Verfassungsstufe werden künftig nur noch die grundsätzlichen Regelungen getroffen.
im Kanton Aargau
Strafkompetenzen im Bereich des Steuerstrafrecht
Durch die Verfassungsänderung wird die Möglichkeit geschaffen, dass Verwaltungsstellen im Bereich des Steuerstrafrechts höhere Bussen aussprechen können als bisher.
im Kanton Thurgau
Hochschulen, Fachhochschulen
Die Verfassungsänderung erweitert die Möglichkeiten des Kantons, sich im Bereich der Hochschulen und Fachhochschulen zu engagieren.
im Kanton Wallis
Schutz der Familie
Eine neue Verfassungsbestimmung verankert den Familienschutz ausdrücklich als staatliche Aufgabe und verpflichtet den Staat, die Gesetzgebung hinsichtlich der Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse der Familie zu überprüfen und allenfalls anzupassen.
im Kanton Genf
Auftrag der Versorgungsbetriebe von Genf
Die Verfassungsänderung erweitert den Auftrag für die Versorgungsbetriebe von Genf, indem diesen namentlich ermöglicht wird, Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation anzubieten und ihre Tätigkeiten auch ausserhalb des Kantons auszuüben.
Verfassungsgrundlage für das Polizeigesetz
Die Verfassungsänderung kantonalisert einerseits unter Vorbehalt einer Delegation an die Gemeinden die Polizeiaufgaben und betraut ein einziges Polizeikorps mit der Erfüllung dieser Aufgabe. Anderseits erhält die Stadt Genf durch die Verfassungsänderung wie andere Gemeinden die Kompetenz, gewisse Polizeiaufgaben und den Strassenunterhalt selbst zu erfüllen, was der Stadt bisher auf Grund ihres speziellen verfassungsmässigen Status untersagt war.
im Kanton Jura
Reform der Gerichtsorganisation
Durch die Verfassungsänderung werden die Bezirksgerichte aufgehoben und die Ausübung der erstinstanzlichen Gerichtsbarkeit für den gesamten Kanton einem einzigen erstinstanzlichen Gericht übertragen, welches seinen Sitz in Pruntrut hat.
Bern, 6. Dezember 1999
