Firmennachforschungen und Firmenschutz
Was kostet eine Firmenrecherche?
Wie beauftragen Sie uns mit einer Recherche?
Ist eine Reservation der Firma möglich?
Wie gehen Sie vor bei der Firmenbildung?
Anleitung und Weisung betreffend die Prüfung von Firmen und Namen
Was bedeutet der Begriff Firmenschutz?
Markenrecherche
Kurzhinweise zur Firmenbildung
Was bietet Ihnen eine Firmenrecherche?
Die Recherche gibt Auskunft über im Firmenzentralregister eingetragene identische oder ähnliche Firmen bzw. Namen; sie beinhaltet keine Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit. Für die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Firma ist vorab der kantonale Handelsregisterführer zuständig. Die Überprüfung durch das Eidg. Amt für das Handelsregister anlässlich der Genehmigung der Eintragung bleibt ausdrücklich vorbehalten (Art. 32 Abs. 1 HRegV, SR 221.411).
Nachforschungen werden ohne Ausnahme in der Reihenfolge des Eingangs behandelt. Bearbeitung und Versand nehmen in der Regel 2 bis 4 Tage in Anspruch. Telefonisch wird keine Auskunft über eingetragene Firmen erteilt (s. Art. 13 Abs. 2 HRegV). Eine Gewähr auf vollständige Angabe ähnlicher Firmen oder Namen kann aus sachlichen Gründen nicht gegeben werden.
Kontaktinformationen per Fax oder Brief, benützen Sie wenn möglich unsere elektronischen Formulare. Sie können die Formulare auch auf ihre Harddisk abspeichern. Klicken Sie dazu auf dem entsprechenden Link die rechte Maustaste, ein Menü erscheint, benützen sie die Option abspeichern (Ziel speichern unter, Save as etc.)
- Online Formular Firmenrecherche (375 Kb, pdf)(ausfüllen am Bildschirm, dann ausdrucken, unterzeichnen, per Fax oder Brief senden)
- Print Formular Firmenrecherche (39 Kb, pdf)(ausdrucken, anschliessend leserlich oder mit Schreibmaschine ausfüllen, unterzeichnen und per Fax oder Brief senden)
Wie gehen Sie vor bei der Firmenbildung?
Das Eidg. Amt für das Handelsregister bietet auf Internet unter der Dienstleistungsmarke Zefix eine Datenbank der im Handelsregister eingetragenen Firmen juristischer Personen an. Eine erste Prüfung betreffend bereits eingetragener identischer oder ähnlicher Firmen kann hier selber vorgenommen werden. Da die Suche nach ähnlich lautenden Firmen technisches Sachwissen voraussetzt, empfehlen wir jedoch dringend, vor jeder Neugründung oder Firmenänderung beim Firmenzentralregister eine Firmenrecherche in Auftrag zu geben.
Was bedeutet der Begriff Firmenschutz?
Eine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma darf von keinem andern Geschäftsinhaber an demselben Orte verwendet werden, selbst dann nicht, wenn er den gleichen Vor- und Familiennamen hat, mit dem die ältere Firma gebildet worden ist (Art. 946 Abs. 1 OR, SR 220)
Die Vorschriften über die Ausschliesslichkeit der eingetragenen Firma von Einzelunternehmen gelten auch für die Firma der Kollektivgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Kommanditaktiengesellschaft (Art. 951 Abs. 1 OR).
Die Firmen der Aktiengesellschaften, der Gesellschaften mit beschränkter Haftung und der Genossenschaften müssen sich von allen in der Schweiz bereits eingetragenen Firmen von Gesellschaften in einer dieser Rechtsformen deutlich unterscheiden (Art. 951 Abs. 2 OR).
Die Prüfung der Handelsregisterbehörden beschränkt sich neben der Prüfung der Rechtmässigkeit der Firma auf die Feststellung der Firmenidentität. Neu einzutragende identische Firmen werden von Amtes wegen zurückgewiesen.
Die Frage, ob zwei Firmen ähnlich und dadurch verwechselbar sind, hat das zuständige Gericht auf Klage hin zu beurteilen (Art. 956 OR).
Wettbewerbsrechtlich kann sich unter Umständen ein Konflikt zwischen einer geschützten Marke und einer Firma ergeben. Für die Abklärung ähnlicher oder identischer im Markenregister eingetragener Marken wollen Sie sich bitte an das Eidg. Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65, CH-3003 Bern , wenden (Tel. 031 377 77 77; Fax 031 377 77 78). Beim IGE kann auch eine Informationsbroschüre zur Markenhinterlegung bestellt werden.
In der Firma können sämtliche lateinischen Gross- und Kleinbuchstaben sowie arabische Zahlen frei verwendet werden; ausgeschlossen ist die Aufnahme von Bild- und Sonderzeichen (wie bspw. §, %, $, @). Zwischen die einzelnen Zeichen darf höchstens ein Leerschlag gesetzt werden (normaler Wortabstand). Anders als bei Marken sind grafische Besonderheiten in der Schreibweise (Design, Logo, Symbole, Farbe, Fettdruck usw.) nicht eintragungsfähig; wird eine Marke in die Firma aufgenommen, ist die Schreibweise erforderlichenfalls anzupassen.
Die Firma muss der Wahrheit entsprechen und darf keine Täuschungen verursachen (Art. 944 Abs. 1 OR, SR 220). In der Firma enthaltene Sachangaben haben mit dem Zweck des Unternehmens (bei juristischen Personen mit dem Zweckartikel der Statuten) übereinzustimmen und dürfen keine Täuschung über die Herkunft von Produkten und Dienstleistungen bewirken. Geografische Bezeichnungen können verwendet werden, soweit sie sachlich zutreffen und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Verwendung von Bezeichnungen mit offiziellem Charakter wie "Eidgenossenschaft", "eidgenössisch", "Kanton", "kantonal", "kommunal" ist im allgemeinen unzulässig (Art. 6 Wappenschutzgesetz, SR 232.21).
Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften müssen in der Firma die Rechtsform angeben (AG, GmbH, Genossenschaft) (Art. 950 OR). Werden verschiedene sprachliche Fassungen der Firma verwendet, müssen diese inhaltlich genau übereinstimmen und alle im Handelsregister eingetragen werden.
Die aufgeführten Regeln des Firmenrechts sind sinngemäss auch für die Namen von Vereinen und Stiftungen anwendbar.
