Tourist/in
Sie sind Schweizer/in und halten sich vorübergehend, jedoch nicht länger als drei Monate und ohne Niederlassungsabsichten im Ausland auf.
Diese Begriffsdefinition und die nachstehend aufgeführten Hilfsmöglichkeiten richten sich nach dem Bundesgesetz über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland vom 21. März 1973 (BSDA, SR 852.1).
Verfügen Sie als Tourist/in über keine Geldmittel mehr und sind Sie nicht in der Lage, dieses Problem auf andere Weise zu lösen, kann Ihnen der Bund ein Darlehen gewähren zur Finanzierung
- Ihrer Rückreise in die Schweiz
- Ihres Aufenthalts im Ausland bis zum Tag der Abreise
- von Arzt- und Spitalbehandlungen im Ausland
Beispiele:
- Eine Geldüberweisung aus der Schweiz konnte nicht durchgeführt werden
- Sie benötigen eine Kostengutsprache für eine Notfallbehandlung im Spital
- Sie sind Opfer eines Diebstahls geworden und verfügen nicht mehr über die erforderlichen Mittel für die Rückreise in die Schweiz
Sind Sie mit einem finanziellen Problem konfrontiert, das Sie nicht mit Ihren eigenen Mitteln lösen können, wenden Sie sich an die schweizerische Vertretung im Land, in dem Sie sich vorübergehend aufhalten.
Abgesehen von besonderen Fällen, bei denen zuerst die Einwilligung des Bundesamtes für Justiz eingeholt werden muss, kann Ihnen die schweizerische Vertretung direkt eine Unterstützung in Form eines rückzahlbaren Darlehens gewähren.
Dieses Darlehen ist zuzüglich der Kosten und Gebühren der schweizerischen Vertretung innerhalb einer Frist von sechzig Tagen zurückzuerstatten.
