Glücksspiel und Sucht
Alle Kantone haben – einzeln oder in Zusammenschlüssen – interkantonale oder kantonale Konzepte für den Bereich der Spielsuchtprävention erarbeitet. Damit geeignete Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Spielsucht getroffen und finanziert werden können, sind die Lotterie- und Wettunternehmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 des Lotteriekonkordates verpflichtet, den Kantonen eine Abgabe von 0.5 % der in ihren Kantonsgebieten mit den einzelnen Spielen erzielten Bruttospielerträgen zu leisten. Die Kantone haben die Abgabe zur Prävention und Spielsuchtbekämpfung einzusetzen. Das Lotteriekonkordat sieht auch eine Zusammenarbeit unter den Kantonen vor, falls die Mittel bei Bedarf schwerpunktmässig und kantonsübergreifend eingesetzt werden sollten. Mit den Mitteln können auch Konzepte und Kampagnen der Lotteriegesellschaften unterstützt und Massnahmen wie das Einrichten von Helplines, Beratungen von problematischen oder Behandlungen von pathologischen Spielern, Präventionskampagnen, Forschungsprojekte usw. finanziert werden. Mittlerweile sind auch zahlreiche Organisationen und Beratungsstellen entstanden, die sich dem Problem der Spielsucht und deren Behandlung widmen und an die sich gefährdete oder erkrankte Spielerinnen und Spieler wenden können. Die Kantone haben zu diesem Zweck eine Gratistelefonnummer und eine Internetseite eingerichtet, vgl. die folgenden Links.
- BASS-Studie "Soziale Kosten des Glücksspiels in Casinos" (957 Kb, pdf)Juni 2009
- BASS-Studie "Soziale Kosten des Glücksspiels in Casinos" (79 Kb, pdf)Zusammenfassung, Juni 2009
- ESBK-Studie "Glücksspiel: Verhalten und Problematik in der Schweiz" (556 Kb, pdf)April 2009
- ESBK-Studie "Glücksspiel: Verhalten und Problematik in der Schweiz" (37 Kb, pdf)Zusammenfassung, April 2009
- BASS-Studie "Glücksspiel und Spielsucht in der Schweiz" (2064 Kb, pdf)November 2004
- BASS-Studie "Glücksspiel und Spielsucht in der Schweiz" (123 Kb, pdf)Zusammenfassung, November 2004
