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Internationale Alimentensachen

Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland


Unterhaltsberechtigte oder Alimenteninkassostellen sind manchmal ratlos, wenn es gilt, Unterhaltsansprüche gegen einen im Ausland lebenden Alimentenschuldner geltend zu machen.

Die Zentralbehörde internationale Alimentensachen des Bundesamtes für Justiz ist auf diesem Gebiet im Rahmen von Rechtshilfeverfahren tätig und berät in- und ausländische Behörden, aber auch private Rechtsvertreter/innen, über vorhandene Möglichkeiten bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.

Gibt es internationale Übereinkommen?

Die Hauptaufgabe der Zentralbehörde besteht darin, die Funktionen der Empfangs- und Übermittlungsstelle im Rahmen des UNO-Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (SR 0.274.15; "New Yorker-Übereinkommen") wahrzunehmen, welches die zwischenstaatliche Kooperation durch die Einsetzung von Zentralbehörden fördern will. Dieses Rechtshilfeinstrument ist von rund 60 Staaten, vorwiegend aus Europa, unterzeichnet worden.

Wie ist vorzugehen?

Sie als unterhaltsberechtigte Person oder als Alimenteninkassostelle müssen sich zuerst darüber im Klaren sein, was Sie wollen:

  • soll der Aufenthaltsort des Alimentenschuldners ausfindig gemacht werden?
  • soll der Schuldner zu freiwilligen Leistungen bewegt werden?
  • sind Zwangsvollstreckungsmassnahmen zu ergreifen?

Diese Ziele bestimmen teilweise die Vorgehensweise. Es stehen Ihnen zwei Wege offen: Sie können entweder privat und direkt mit Hilfe eines Rechtsvertreters vor Ort vorgehen oder sind auf behördliche Unterstützung (Rechtshilfegesuch) angewiesen.

Wenn es nicht um die Ergreifung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen geht, sondern um die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung mit dem Alimentenschuldner, kann auch der Internationale Sozialdienst (ISD) in Genf kontaktiert werden. Dessen Dienstleistungskosten sind begrenzt.

Wie wird ein Rechtshilfegesuch eingeleitet?

Wenn Sie in einem Staat, der dem UNO-Übereinkommen beigetreten ist, Unterhaltsansprüche durchsetzen möchten, aber auf behördliche Hilfe angewiesen sind, haben Sie sich an die zuständige kantonale Übermittlungsstelle zu wenden. Diese (oder eine von ihr beauftragte örtliche Behörde) wird mit Ihnen die notwendigen Gesuchsunterlagen zusammenstellen.

Wenn es darum geht, den Aufenthaltsort des Alimentenschuldners im Ausland ausfindig zu machen, genügt eine einfache Anfrage via kantonale Übermittlungsstelle, allerdings mit möglichst vielen Angaben über die Personalien des Schuldners und frühere Wohnadressen von ihm oder von nahen Verwandten.

Was tun, wenn der Wohnsitzstaat des Schuldners keinem Übereinkommen beigetreten ist?

Hier ist nur der private Weg (mit Hilfe eines Rechtsvertreters vor Ort) möglich. Dieser ist allerdings mit einigen Kosten (häufig keine Unentgeltlichkeit der Rechtspflege) und rechtlichen Hürden (keine direkte Anerkennung und Vollstreckung eines schweizerischen Urteils) verbunden. Wenn der Alimentenschuldner schweizerischer Staatsbürger ist, kann die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung eine beschränkte Amtshilfe (ohne Zwangsmittel) leisten. Zurzeit sind mit weiteren kanadischen Provinzen Gespräche im Gange, um bilaterale Lösungen anzustreben.

Wie sind die Erfolgschancen?

Die Erfolgschancen eines Alimenteninkassos im Ausland hängen von folgenden Faktoren ab:

  • Bestehen eines Übereinkommens zwischen dem Wohnsitzstaat des Alimentenschuldners und der Schweiz;
  • Wirtschaftliche Situation des ausgewanderten Schuldners, die sich gegenüber seiner ehemaligen Situation in der Schweiz häufig massiv verändert hat;
  • Willen des Schuldners, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen;
  • Rechtssystem, Gerichtsorganisation und Dauer der Verfahren im Ausland;
  • Effizienz der im Ausland eingesetzten Mittel in diesem Bereich.
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