- Multilaterale Übereinkommen
- Bilaterale Übereinkommen
(Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten)
- Adressen der schweizerischen Empfangs- und Übermittlungsstellen (18 Kb, pdf)
- Adressen der ausländischen Empfangs- und Übermittlungsstellen (128 Kb, pdf)
- Gesuchsunterlagen (15 Kb, pdf)
- Gesuchsformular des Bundes (51 Kb, pdf)
Deutsch, Französisch, Italienisch - Gesuchsformular des Bundes (51 Kb, pdf)
Deutsch, Französisch, Englisch - Gesuchsformular des Bundes (49 Kb, pdf)
Deutsch, Französisch, Spanisch - Gesuchsformular des Bundes (15 Kb, pdf)
Deutsch, Französisch, Portugiesisch
Internationale Rechtshilfe in Zivilsachen (BJ, 17.11.2006)
Medienmitteilungen
Schweiz-USA: Einfachere Durchsetzung von Alimentenzahlungen (EJPD, 29.09.2004)
Durchsetzung von Alimentenzahlungen zwischen Schweiz und USA vereinfachen (EJPD, 30.06.2004)
siehe auch im Index
Bedürftigkeitsrente
Internationale Alimentensachen
Die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Wie ist vorzugehen?
Wie wird ein Rechtshilfegesuch eingeleitet?
Was tun, wenn der Wohnsitzstaat des Schuldners keinem Übereinkommen beigetreten ist?
Wie sind die Erfolgschancen?
Unterhaltsberechtigte oder Alimenteninkassostellen sind manchmal ratlos, wenn es gilt, Unterhaltsansprüche gegen einen im Ausland lebenden Alimentenschuldner geltend zu machen.
Die Zentralbehörde internationale Alimentensachen des Bundesamtes für Justiz ist auf diesem Gebiet im Rahmen von Rechtshilfeverfahren tätig und berät in- und ausländische Behörden, aber auch private Rechtsvertreter/innen, über vorhandene Möglichkeiten bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen.
Gibt es internationale Übereinkommen?
Die Hauptaufgabe der Zentralbehörde besteht darin, die Funktionen der Empfangs- und Übermittlungsstelle im Rahmen des UNO-Übereinkommens vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (SR 0.274.15; "New Yorker-Übereinkommen") wahrzunehmen, welches die zwischenstaatliche Kooperation durch die Einsetzung von Zentralbehörden fördern will. Dieses Rechtshilfeinstrument ist von rund 60 Staaten, vorwiegend aus Europa, unterzeichnet worden.
- Gegenseitigkeitserklärung vom 5. Juni 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Provinz Manitoba im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen
(SR 0.211.213.232.1) - Gegenseitigkeitserklärung vom 9. Juli 2003 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der Provinz Saskatchewan im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen
(SR 0.211.213.232.2) - Abkommen vom 31. August 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen
(SR 0.211.213.133.6)
- Lugano Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(SR 0.275.11; stellt im Unterhaltsbereich eine Zuständigkeitsregel auf und die Vollstreckung von Entscheidungen sicher) - Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen
(SR 0.211.213.02) - Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht
(SR 0.211.213.01) - Haager Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
(SR 0.211.221.432; spielt nur noch eine beschränkte Rolle) - Haager Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht
(SR 0.211.221.431; spielt nur noch eine beschränkte Rolle) - Absichtserklärung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Australischen Regierung über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet des Unterhalts-, Sorge- und Entscheidungen auf dem Gebiet des Unterhalts-, Sorge- und Besuchsrechts (80 Kb, pdf)
(BBl 1992 II 1416 f.)
Sie als unterhaltsberechtigte Person oder als Alimenteninkassostelle müssen sich zuerst darüber im Klaren sein, was Sie wollen:
- soll der Aufenthaltsort des Alimentenschuldners ausfindig gemacht werden?
- soll der Schuldner zu freiwilligen Leistungen bewegt werden?
- sind Zwangsvollstreckungsmassnahmen zu ergreifen?
Diese Ziele bestimmen teilweise die Vorgehensweise. Es stehen Ihnen zwei Wege offen: Sie können entweder privat und direkt mit Hilfe eines Rechtsvertreters vor Ort vorgehen oder sind auf behördliche Unterstützung (Rechtshilfegesuch) angewiesen.
Wenn es nicht um die Ergreifung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen geht, sondern um die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung mit dem Alimentenschuldner, kann auch der Internationale Sozialdienst (ISD) in Genf kontaktiert werden. Dessen Dienstleistungskosten sind begrenzt.
Wie wird ein Rechtshilfegesuch eingeleitet?
Wenn Sie in einem Staat, der dem UNO-Übereinkommen beigetreten ist, Unterhaltsansprüche durchsetzen möchten, aber auf behördliche Hilfe angewiesen sind, haben Sie sich an die zuständige kantonale Übermittlungsstelle zu wenden. Diese (oder eine von ihr beauftragte örtliche Behörde) wird mit Ihnen die notwendigen Gesuchsunterlagen zusammenstellen.
Wenn es darum geht, den Aufenthaltsort des Alimentenschuldners im Ausland ausfindig zu machen, genügt eine einfache Anfrage via kantonale Übermittlungsstelle, allerdings mit möglichst vielen Angaben über die Personalien des Schuldners und frühere Wohnadressen von ihm oder von nahen Verwandten.
Was tun, wenn der Wohnsitzstaat des Schuldners keinem Übereinkommen beigetreten ist?
Hier ist nur der private Weg (mit Hilfe eines Rechtsvertreters vor Ort) möglich. Dieser ist allerdings mit einigen Kosten (häufig keine Unentgeltlichkeit der Rechtspflege) und rechtlichen Hürden (keine direkte Anerkennung und Vollstreckung eines schweizerischen Urteils) verbunden. Wenn der Alimentenschuldner schweizerischer Staatsbürger ist, kann die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung eine beschränkte Amtshilfe (ohne Zwangsmittel) leisten. Zurzeit sind mit weiteren kanadischen Provinzen Gespräche im Gange, um bilaterale Lösungen anzustreben.
Die Erfolgschancen eines Alimenteninkassos im Ausland hängen von folgenden Faktoren ab:
- Bestehen eines Übereinkommens zwischen dem Wohnsitzstaat des Alimentenschuldners und der Schweiz;
- Wirtschaftliche Situation des ausgewanderten Schuldners, die sich gegenüber seiner ehemaligen Situation in der Schweiz häufig massiv verändert hat;
- Willen des Schuldners, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen;
- Rechtssystem, Gerichtsorganisation und Dauer der Verfahren im Ausland;
- Effizienz der im Ausland eingesetzten Mittel in diesem Bereich.
Bundesamt für Justiz
Zentralbehörde internationale Alimentensachen
Bundesrain 20
3003 Bern
T +41 31 324 80 48, F +41 31 322 42 79
