Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Sterilisation soll gesetzlich geregelt werden
Stellungnahme des Bundesrates zum Bericht und Gesetzesentwurf der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
Medienmitteilungen, EJPD, 03.09.2003
Bern, 03.09.2003. Der Bundesrat unterstützt das Anliegen, die Sterilisation gesetzlich zu regeln. Hingegen spricht er sich gegen eine Entschädigung der Opfer von Zwangssterilisationen durch den Bund aus. Dies hält er in seiner Stellungnahme zu einem Bericht und Gesetzesentwurf der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates fest.
Der Bundesrat stellt in seiner am Mittwoch verabschiedeten Stellungnahme zum Entwurf der Kommission verschiedene Änderungen betreffend die Altersgrenze und die Sterilisation Urteilsunfähiger zur Diskussion. Zudem regt er an, der Entwicklung der Mikrochirurgie und der damit verbundenen verbesserten Möglichkeit der Refertilisierung verstärkt Rechnung zu tragen.
Während die Kommissionsmehrheit die Grenze für Sterilisationen auf 16 Jahre senken will, schlägt der Bundesrat vor, grundsätzlich an der im Vernehmlassungsentwurf vorgesehenen Altersgrenze von 18 Jahren festzuhalten. Selbst jungen Volljährigen wird vielfach die Reife fehlen, um den Eingriff in seiner vollen Tragweite zu erfassen. Dagegen rechtfertigt die spezifische Situation einer Person mit einer schweren geistigen Behinderung, die keine Aussicht hat, jemals die Urteilsfähigkeit zu erlangen, das mögliche Sterilisationsalter im Sinne des Kommissionsantrags bei 16 Jahren festzulegen.
Während die Kommissionsmehrheit die Grenze für Sterilisationen auf 16 Jahre senken will, schlägt der Bundesrat vor, grundsätzlich an der im Vernehmlassungsentwurf vorgesehenen Altersgrenze von 18 Jahren festzuhalten. Selbst jungen Volljährigen wird vielfach die Reife fehlen, um den Eingriff in seiner vollen Tragweite zu erfassen. Dagegen rechtfertigt die spezifische Situation einer Person mit einer schweren geistigen Behinderung, die keine Aussicht hat, jemals die Urteilsfähigkeit zu erlangen, das mögliche Sterilisationsalter im Sinne des Kommissionsantrags bei 16 Jahren festzulegen.
