Die Schweiz hat die Anti-Folter-Konvention nicht verletzt
Entscheid des UNO-Ausschusses im Fall Kanze
Medienmitteilungen, BJ, 10.06.2003
Bern / Genf, 10.06.2003. Die Schweiz hat mit der Auslieferung der mutmasslichen ETA-Aktivistin Gabriele Kanze an Spanien die Anti-Folter-Konvention nicht verletzt. Dies hält der UNO-Ausschuss gegen die Folter in seinem Entscheid fest.
Die Auslieferung der deutschen Staatsangehörigen war am 7. August 2002 vom Bundesamt für Justiz (BJ) und am 21. Oktober 2002 vom Bundesgericht bewilligt worden. Der Vollzug der Auslieferung wurde jedoch vorerst aufgeschoben, weil Gabriele Kanze in einer Beschwerde an den UNO-Ausschuss gegen die Folter geltend machte, dass ihre Auslieferung an Spanien das „Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe" verletzen würde, und der Ausschuss die Schweiz um provisorische Massnahmen (aufschiebende Wirkung) ersuchte. Erst nachdem der Ausschuss sein Ersuchen um provisorische Massnahmen zurückgezogen hatte, wurde die mutmassliche ETA-Aktivistin am 10. Januar 2003 an Spanien ausgeliefert.
In seinem Entscheid über die Beschwerde bestätigt der UNO-Ausschuss gegen die Folter, dass die Schweiz mit der Auslieferung Gabriele Kanzes ihre internationalen Verpflichtungen nicht verletzt hat. Er unterstreicht, dass sowohl das BJ wie das Bundesgericht das Folterrisiko im Falle einer Auslieferung beurteilt haben. Auch der Ausschuss teilt die Ansicht, dass die rechtlichen Garantien (insbesondere der Umstand, dass Spanien sich zahlreichen völkerrechtlichen Kontrollmechanismen im Bereich der Menschenrechte unterworfen hat) jegliches Risiko ausschliessen. Der Ausschuss bemerkt zudem, dass er keinerlei Informationen erhalten habe, wonach die Beschwerdeführerin nach ihrer Auslieferung gefoltert oder misshandelt worden wäre.
