Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
Vernehmlassung zum Behindertengesetz eröffnet
Medienmitteilungen, EJPD, 05.06.2000
Der Bundesrat hat am Montag die Kantone, Parteien und interessierten Organisatio-nen eingeladen, bis Anfang September 2000 zum Entwurf eines Behindertengeset-zes Stellung zu nehmen. Laut Artikel 8 Absatz 4 der Bundesverfassung hat das Ge-setz Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vorzuse-hen. Das Behindertengesetz setzt diesen Auftrag um. Gleichzeitig soll es der Volks-initiative "Gleiche Rechte für Behinderte" als indirekter Gegenentwurf gegenüberge-stellt werden. Eine entsprechende Botschaft an das Parlament muss der Bundesrat bis Mitte Dezember 2000 verabschieden.
Der Entwurf gestaltet auch einige Spezialgesetze behindertenfreundlicher (Steuer-recht, Fernmeldewesen, Radio- und Fernsehgesetz usw.) und bringt damit den neuen Geist im Verhältnis behinderter und nicht behinderter Menschen zum Ausdruck.
Bern, 5. Juni 2000
Was bringt das Behindertengesetz?
Der Bundesrat umschreibt in seinem Entwurf, was hinsichtlich des Zugangs zu den für die Öffentlichkeit bestimmten Bauten, Anlagen und Dienstleistungen als Be-nachteiligung Behinderter im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 BV zu verstehen ist. Es wird Sache der kantonalen Gesetzgeber sein, ihre Gesetzgebung (insbesondere die Baugesetze) auf diese Konkretisierung der Verfassung auszurichten. In einer Vari-ante stellt der Bunderat aber auch Bestimmungen zur Diskussion, die den Menschen mit Behinderungen für den Zugang zu Bauten, Anlagen und Dienstleistungen klag-bare Ansprüche einräumen.Für den öffentlichen Verkehr wird der Bundesrat künftig technische Vorschriften über die behindertengerechte Ausgestaltung von Bahnhöfen, Haltestellen, Fahrzeugen und Informationssystemen erlassen können.Anerkannten Behindertenorganisationen wird in wichtigen Verfahren im Bereich des öffentlichen Verkehrs sowie von Radio und Fernsehen ein Beschwerderecht einge-räumt. Der Bund soll ferner als vorbildlicher Arbeitgeber bei der Anstellung von Per-sonal gleichwertig qualifizierten Behinderten den Vorzug vor nicht behinderten Be-werberinnen und Bewerbern geben, bis ein angemessenes Verhältnis zwischen be-hinderten und nicht behinderten Angestellten besteht. Das Behindertengesetz ermächtigt den Bund, Programme zur Integration von Men-schen mit Behinderungen sowie Informationskampagnen durchzuführen.Schliesslich konkretisiert der Entwurf den Begriff eines ausreichenden Grundschulunterrichts, wie ihn Art. 19 der BV garantiert: Seh- und gehörbehinderte Kinder und Jugendliche sollen in der Grundschule lernen, die Gebärdensprache bzw. die Blin-denschrift zu verwenden.Der Entwurf gestaltet auch einige Spezialgesetze behindertenfreundlicher (Steuer-recht, Fernmeldewesen, Radio- und Fernsehgesetz usw.) und bringt damit den neuen Geist im Verhältnis behinderter und nicht behinderter Menschen zum Ausdruck.
Bern, 5. Juni 2000
