Revision der Datenschutzverordnung: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung

Bern, 23.06.2021 - In der Herbstsession 2020 hat das Parlament das neue Datenschutzgesetz (nDSG) verabschiedet. Damit dieses in Kraft treten kann, müssen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG) angepasst werden. An seiner Sitzung vom 23. Juni 2021 hat der Bundesrat die Vernehmlassung dazu eröffnet. Diese dauert bis am 14. Oktober 2021.

Das totalrevidierte DSG sorgt künftig für einen besseren Schutz der persönlichen Daten. Namentlich wird der Datenschutz den technologischen Entwicklungen angepasst, die Selbstbestimmung über die persönlichen Daten gestärkt sowie die Transparenz bei der Beschaffung von Personendaten erhöht. Gleichzeitig stellen die neuen Bestimmungen die Vereinbarkeit mit dem europäischen Recht sicher und ermöglichen es, die modernisierte Datenschutzkonvention 108 des Europarates zu ratifizieren. Diese Anpassungen sind wichtig, damit die EU die Schweiz weiterhin als Drittstaat mit einem angemessenen Datenschutzniveau anerkennt und die grenzüberschreitende Datenübermittlung auch künftig ohne zusätzliche Anforderungen möglich bleibt.

Zahlreiche Bestimmungen im nDSG müssen auf Verordnungsebene konkretisiert werden. Bevor das Gesetz in Kraft treten kann, sind deshalb die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der VDSG grundlegend anzupassen. Die vorgesehenen Änderungen betreffen etwa die Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die Datensicherheit, die Modalitäten der Informationspflichten und des Auskunftsrechts oder die Meldung von Verletzungen der Datensicherheit. Für private Verantwortliche mit weniger als 250 Mitarbeitenden regelt die Verordnung die Ausnahmen, in welchen sie von der Pflicht befreit sind, ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten zu führen. Weiter werden in der Verordnung für die Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland die Kriterien festgehalten, gemäss welchen der Bundesrat beurteilt, ob er das Datenschutzrecht eines Staates als angemessen erachtet oder nicht. Weitere Anpassungen betreffen die Bestimmungen über den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB), dessen Stellung und Unabhängigkeit mit dem neuen DSG gestärkt wird. Ebenfalls präzisiert werden die Aufgaben der Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater in der Bundesverwaltung.

Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis am 14. Oktober 2021. Die Verordnung soll gleichzeitig mit dem neuen DSG in der zweiten Jahreshälfte 2022 in Kraft treten. Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit das genaue Datum festlegen. Zeitgleich mit dem Inkrafttreten des neuen DSG wird die Schweiz auch die modernisierte Datenschutzkonvention 108 des Europarates ratifizieren.


Adresse für Rückfragen

Fanny Matthey, Bundesamt für Justiz, T +41 58 484 98 32, fanny.matthey@bj.admin.ch
Daniela Nüesch, Bundesamt für Justiz, T +41 58 484 99 08, daniela.nueesch@bj.admin.ch



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Letzte Änderung 30.01.2024

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