Fristenregelung tritt am 1. Oktober in Kraft

Bern, 12.09.2002 - Der Bundesrat hat am Mittwoch die Fristenregelung auf den 1. Oktober 2002 in Kraft gesetzt. Ab diesen Zeitpunkt gelten die neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches betreffend den Schwangerschaftsabbruch.

Der Schwangerschaftsabbruch ist künftig straflos, wenn ihn die Frau in den ersten zwölf Wochen seit Beginn der letzten Periode schriftlich verlangt und eine Notlage geltend macht. Der Arzt oder die Ärztin muss mit der Frau ein eingehendes Gespräch führen und sie beraten. Die Frau erhält zudem ein Verzeichnis der Stellen und Vereine, die ihr moralische oder materielle Hilfe anbieten. Sie wird auch über die Möglichkeit informiert, das geborene Kind zur Adoption freizugeben. Für Schwangere unter 16 Jahren ist der Besuch einer für Jugendliche spezialisierten Beratungsstelle Pflicht. Die Kantone müssen Spitäler und Praxen bezeichnen, welche die Voraussetzungen für eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und für eine eingehende Beratung erfüllen.


Adresse für Rückfragen

Bundesamt für Justiz, T +41 58 462 48 48


Herausgeber

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Bundesamt für Justiz
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Letzte Änderung 26.06.2024

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